Herzlich Willkommen auf der Homepage der VLÖ
Die VLÖ ist die Berufsorganisation für landw. und forstw. Lohnunternehmen in
Österreich. Sie vertritt die Anliegen der Berufsbranche und ist Ansprechpartner
für alle Fragen rund um den Betrieb eines Lohnunternehmens.
VLÖ - Vereinigung Lohnunternehmer Österreich
Anpassung von Arbeitspreisen vornehmen

Preise jährlich festlegen
Jeder Dienstleistungsanbieter muss jährlich seine Preise neu festlegen. Massive Kostensteigerungen bei Treibstoffen erforderten im letzten Jahr unterjährige Anpassungen. Für das erste Halbjahr 2023 ist beim Diesel von einem gleichbleibenden bis leichtfallendem Niveau gegenüber dem Vorjahr auszugehen. Mit dem neuen Jahr müssen Sie die Kosten für alle anderen Bereiche wie beispielsweise für Ersatzteile, Reparaturen, Betriebsstoffe, Maschineninvestitionen und für das Personal beurteilen.
Aus den Beratungsgesprächen geht hervor, dass Ersatzteile im Durchschnitt um 25 %, in einzelnen Fällen um bis zu 50 % gestiegen sind. Schmierstoffe, insbesondere Fette, haben überdurchschnittlich zugelegt. Die Steigerungen bei den Investitionskosten betrugen im letzten Jahr 12 bis 18 %. Bei den Personalkosten müssen Sie für die Erhöhung einen Wert von 10 % ansetzen. Die Lohnabschlüsse im Jänner 2023 lagen bei einer Steigerung des Mindestlohns um 8,8 %.
Empfehlung für Anpassung
Aus der Sicht der Beratung kann nur zur regelmäßigen Durchführung von Preisanpassungen geraten werden. Auch in wirtschaftlich schwierigen Zeiten sind Preisänderungen notwendig, weil ohne Anpassung das eigene Kostengefüge aus den Ufern gerät. Vielfach scheuen einzelne Unternehmer gegenüber dem Kunden und einem möglichen Verlust von Aufträgen notwendige Erhöhungen durchzuführen.
ÖAMTC-Fahrtechniktraining – Traktor-Fahrsicherheitskurse

Wie in den letzten Jahren, bieten wir für Personengruppen (ab 8 Personen) wieder Termine für Traktor-Fahrsicherheitstrainings in den ÖAMTC-Fahrtechnik Zentren an. Die Termine können wir frei wählen und sollen im Zeitraum März bis Mai 2023 stattfinden.
Weiter können wir uns auch bei den fix geplanten Zeiträumen anschließen (Terminplanung durch die SVS organisiert), wo auch eine geringere Anzahl z.B. zwei oder drei Personen daran teilnehmen können.
Fixe Termine von der SVS vorgeplant
Die SVS hat gemeinsam mit dem ÖAMTC wieder Termine für Traktor-Fahrsicherheitstrainings vorgeplant, wo auch mit Fahrzeugen von Steyr gefahren werden kann. Wir empfehlen das Training mit eigenen Fahrzeugen bzw. des Lohnunternehmens zu absolvieren.
Weiterlesen: ÖAMTC-Fahrtechniktraining – Traktor-Fahrsicherheitskurse
Lohnunternehmer-Aktuell, Ausgabe Februar 2023

- Aus der Verbandsarbeit
- Lohnunternehmer-Tag 2023
- Erfolgreicher Fachtag Digitalisierung
- IT: Die sichere Grundlage für jeden Bürobetrieb
- Arbeitszeit: Wichtige Begriffe und Definitionen für die Praxis
- Neue Anwendungsbestimmungen bei de Düngung mit Harnstoff
- Neues im Pflanzenschutz
- Blick über die Grenzen: Schleppschlauch-Obligatorium in der Schweiz
- Krananhänger, das sollte man wissen!
- Arbeitszeit bei außergewöhnlichen Fällen
- Erfolgreiche Knoterschulungen bei Obereder
- Reparatur von Landmaschinen
- Kalken zur Bodenverbesserung
- Angebot für Drucksortiment im Lohnunternehmen
- Anhänger über 2,55m Breite brauche Kennzeichen!
Unterlagen für Arbeitsaufzeichnungen

Die VLÖ unterstützt die Unternehmen bei der Führung von verpflichteten Arbeitsaufzeichnungen.
Arbeitgeber müssen für jeden Arbeitnehmer Beginn und Ende der Arbeitszeit aufzeichnen. Aus diesen Aufzeichnungen muss neben der Tagesarbeitszeit auch die Wochenarbeitszeit, die tägliche Ruhezeit und die wöchentliche Ruhezeit hervorgehen.
Die Führung der Aufzeichnungen kann vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer übertragen werden. Der Arbeitgeber bleibt für die Einhaltung der Arbeitszeitbestimmungen und für die Aufzeichnungen verantwortlich. Dieser muss auch den Arbeitnehmer zur richtigen Führung anleiten, sich die Aufzeichnungen aushändigen lassen und die Aufzeichnungen kontrollieren.
Einsicht in Arbeitsaufzeichnungen
Der Arbeitgeber hat der Arbeitsinspektion die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Einsicht zu gewähren oder Kopien zu übermitteln.
Arbeitnehmer haben einmal monatlich Anspruch auf kostenfreie Übermittlung ihrer Arbeitszeitaufzeichnungen. Bei flexibler Arbeit ist einmal monatlich auch ein aktueller Saldostand (Zeitguthaben oder Minusstunden) dem Arbeitnehmer bekanntzugeben.
Arbeitszeit bei außergewöhnlichen Fällen

Durch den Klimawandel und damit verbundenen stärkeren Unwetterereignissen wie Sturmschäden, Hochwasser, mehrtägige Schneefälle oder ähnlichem entsteht in Einzelfällen der Bedarf für längere Arbeitseinsätze von Dienstleistungsunternehmen. Hier ist auch zu unterscheiden, ob für die betroffene Region ein Zivilschutzalarm mit zusätzlichen Maßnahmen (Bekanntgabe durch die Behörde) verkündet wurde oder nicht. Im Falle eines Zivilschutzalarms gelten erweitere Ausnahmen.
Für außergewöhnliche Fälle (ohne Zivilschutzalarm), bei denen immer wieder Lohnunternehmen mit ihren Maschinen z.B. Bagger, Transportfahrzeuge, Forstmaschinen, Winterdienstgeräten etc. engagiert werden, gelten bei der Einhaltung der gesetzlich erlaubten Arbeitszeit gewisse Erleichterungen. Es handelt sich dabei um Arbeiten, wo Menschen aus Gefahrensituationen befreit werden oder zur Wiederherstellung von Infrastruktur bzw. für das Befahren von Wege-netzen erforderlich sind. An solchen Tagen fällt es oft auch schwer nach zehn bzw. zwölf Stunden Einsatz die Arbeit wieder niederzulegen. Voraussetzung ist immer, dass der Mitarbeiter die Erbringung seiner Arbeitsleistung befürwortet.
Einhaltung der gesetzlich erlaubten Arbeitszeit liegt beim Unternehmer bzw. gewerberechtlichen Geschäftsführer
Dieser haftet als Privatperson, dass der Arbeitnehmerschutz mit der Durchführung einer Gefahrenevaluierung und Arbeitsunterweisung an die Mitarbeiter und die gesetzlich erlaubten Arbeitszeiten erfüllt werden. Die Arbeitszei-
ten der Mitarbeiter sind einzuhalten.
Bei Arbeitsunfällen oder Wegeunfällen kann das Folgen für den Arbeitgeber haben. Die Arbeitsinspektion ist verpflichtet Kontrollen durchzuführen.
Anhänger über 2,55 Meter Breite brauchen Kennzeichen!

Der Wunsch nach breiter Bereifung zur Schonung des Bodens ist bei Ladewagen, Abschiebewagen, Güllefässern, Festmist- und Kompoststreuern oder ähnlichem ein sehr großer. Aus diesem Grund sind landwirtschaftliche Anhänger über 2,55 m Breite (gesetzlich erlaubte Abmessung) im Steigen begriffen. Die Überschreitung der Breite für diese Anhänger darf nur für Reifen und Radabdeckungen und bis maximal 3,0 m erfolgen. Andere Bauteile, wie der Rahmen, müssen innerhalb von 2,55 m sein. Im Gegenzug dürfen gezogene Geräte wie z.B. gezogene Sämaschine, gezogener Schwader, gezogene Ballenpresse auch beim Rahmen eine Breite bis 3,0 m aufweisen.
Für landwirtschaftliche Anhänger über 2,55 m Breite besteht folglich indirekt die Verpflichtung zur Anmeldung (Zulassung mit amtlichen Kennzeichen), weil ein nicht zum Verkehr zugelassener Anhänger mit 25 km/h oder 10 km/h an die gesetzlich erlaubten Abmessungen (max. 12 m Länge, max. 2,55 m Breite und max. 4 m Höhe) gebunden ist. Diese Regelung gilt für alle Fahrzeughalter gleich.
WICHTIG: Wer über die Breite von 2,55 m hinaus geht, benötigt einen zum Verkehr zugelassenen Anhänger! Das heißt, der Anhänger muss für mindestens 25 km/h, besser für 40 km/h erlaubter Geschwindigkeit tauglich sein. Dies wird durch eine Typgenehmigung, Einzelgenehmigung oder CoC-Konformitätserklärung bescheinigt. Anschließend kann der Anhänger zum Verkehr zugelassen werden. Die Genehmigung erhalten Sie bei der zuständigen Landesregierung oder sie wird vom Hersteller mitgeliefert.