Herzlich Willkommen auf der Homepage der VLÖ
Die VLÖ ist die Berufsorganisation für landw. und forstw. Lohnunternehmen in
Österreich. Sie vertritt die Anliegen der Berufsbranche und ist Ansprechpartner
für alle Fragen rund um den Betrieb eines Lohnunternehmens.
VLÖ - Vereinigung Lohnunternehmer Österreich
Stundungszinsen bei der Finanz deutlich erhöht
Mit der Erhöhung des EZB-Leitzinssatzes im September 2023 wurde auch ein neuer Erlass für Stundungs-, Anspruchs-, Aussetzungs-, Beschwerde- und Umsatzsteuerzinsen verlautbart. Die Höhe der Zinsen ist vom geltenden Basiszinssatz abhängig.
Mit Wirksamkeit ab 20. September 2023 gilt ein Basiszinssatz in Höhe von 3,88%. Stundungs-, Anspruchs-, Aussetzungs-, Beschwerde- und Umsatzsteuerzinsen liegen gemäß aktueller Rechtslage 2% über dem jeweils geltenden Basiszinssatz. Daraus betragen seit 20. September 2023 die Stundungs-, Anspruchs-, Aussetzungs-, Beschwerde- und Umsatzsteuerzinsen 5,88%. Künftigen Erhöhungen der Zinssätze sind laut Mitteilung der Finanz nicht ausgeschlossen.
Wir bitten um Beachtung der erhöhten Zinssätze seitens der Finanz.
Erfolgreicher Auftritt der VLÖ auf der Austrofoma 2023
Von 26. bis 28. September 2023 fand am Stuhleck in Spital am Semmering (Steiermark) die Austrofoma – Österreichs größte Forstmesse – statt. Spätsommerliches Wetter begleitete die Veranstaltung, zu der rund 21.000 Besucher gekommen sind. „Der Zuspruch zur VLÖ ist im forstlichen Bereich überdurchschnittlich gut und deshalb haben wir uns für die Teilnahme an der Messe entschieden“, gab Geschäftsführer Helmut Scherzer bekannt. Die VLÖ war mit einem eigenen Stand im Austrofoma-Dorf vertreten.
Informationen für Dienstleistungsbetriebe
Die VLÖ informierte über das Beratungs- und Serviceangebot für die Mitglieder. Im Mittelpunkt standen aktuelle Themen rund um den Betrieb eines Lohnunternehmens, wie die sachgerechte Kalkulation, Fragen zur Preisgestaltung, zum Vertragswesen, Versicherungen, Finanzierung oder rechtliche Themen. Das Interesse war groß und es konnten viele und wertvolle Gespräche geführt werden. Zu den größten Herausforderungen zählen der wirtschaftliche Maschineneinsatz, qualifiziertes Personal und ein schonender Umgang mit der Natur.
Sicherheit hat Vorrang
Die Arbeit im Wald ist gefährlich und daher soll zur Vermeidung von Unfällen mehr in Prävention und Sicherheit investiert werden. Leider passieren immer wieder schwere Unfälle, die durch eine richtige Ausbildung und den fachgerechten Umgang vermieden werden können. Forstunternehmen sprechen sich für den Einsatz von qualifizierten Mitarbeitern in der Branche aus. Die Arbeit mit der Motorsäge und das Fällen von Bäumen setzt Fachkenntnisse voraus, die nicht einfach schnell angelernt werden können. Aus diesem Grund soll im Wald nur ausgebildetes Personal tätig sein.
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WK-Mitgliederumfrage zum angedachten Lehrberuf Agrarservice

In der letzten Sitzung des Bundesausschusses Agrarserviceunternehmer im Fachverband der gewerblichen Dienstleister der Wirtschaftskammer Österreich wurde die Durchführung einer Mitgliederumfrage zum angedachten Lehrberuf Agrarservice festgelegt. Der Fachverband wird im September über die Newsletter der Wirtschaftskammern diese Mitgliederumfrage durchführen.
Nachfrage nach Lehrberuf
Von den Ausschussmitgliedern und verschiedenen Agrarserviceunternehmern wurde die Entwicklung eines Lehrberufs in diesem Sektor angeregt. Ein gewisser Vergleich besteht hier zum Lehrberuf „Fachkraft Agrarservice“ in Deutschland, wo die Ausbildung an neun Berufsschulstandorten mit sehr gutem Erfolg stattfindet. Jährlich werden Deutschlandweit rund 250 neue Absolventen des Lehrberufs Fachkraft Agrarservice freigesprochen.
Ein weiterer Vergleich kann zum Lehrberuf „Forsttechniker“ in Österreich gestellt werden. Hier werden in Forstunternehmen Lehrlinge für forstfachliche Themen und den Umgang mit Forsterntemaschinen z.B. Harvester, Seiltechnik etc. ausgebildet.
Angedachte Ausbildungsinhalte
Zu den Ausbildungsinhalten sollen zählen:
• Pflanzenproduktion: Anbau, Kulturführung und Ernte von Kulturpflanzen
• Landtechnik: Bedienung, Instandhaltung, Wartung von großen und kleinen Maschinen
• Dienstleistungen & Kundenorientierung: Umgang beim Kunden, Kommunikation, Lösungsorientierung
• Logistik & Organisation: Wie funktionieren Prozesse und Unternehmen?
• Rechtliche Grundlagen: Leistungserbringung, Haftung, Vertrags- und Versicherungswesen
• Wirtschaftliche Zusammenhänge: Kosten- und Leistungsrechnung, Kalkulation, Grundlagen zum Rechnungswesen
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Transportfahrten am Wochenende – ein Sorgenkind

Leider erhalten wir immer wieder Informationen und Berichte über Transportfahren mit Traktorgespannen, dass am Wochenende Bagger, Erde, Schotter oder Stroh- und Heuballen in größerem Stil transportiert werden. Diese Fahrten belasten das Image von landwirtschaftlichen Fahrzeugen und fordern den Gesetzgeber zu Verschärfungen bei Traktorgespannen auf.
Bild: Erdbauunternehmen oder Handelsunternehmen (Handel von Stroh und Heu) müssen ihre Traktoren und Anhänger mit der Verwendungskennziffer 19 (Werkverkehr) anmelden.
Wir stehen in Österreich knapp davor ein Wochenendfahrverbot für Traktorgespanne zu erhalten. Denn Traktorfahrer führen an Sonntagen aufschiebbare Transportfahrten mit Silage-, Heu- und Strohballen, mit Bagger, Schotter- oder Erdaushüben durch. In Tourismusregionen und Gegenden mit hoher Verkehrsfrequenz wird dieses Vorgehen nicht mehr akzeptiert. Lkw dürfen zum Wochenende nicht fahren, Traktoren werden für Umgehungen missbraucht.
WICHTIG: Wir bitten alle Fahrzeughalter Abstand von aufschiebbaren Traktorfahrten am Wochenende zu nehmen!
Notwendige Einsätze im Zuge von Erntearbeiten, wie z.B. Silage- oder Heugewinnung, Getreideernte, Maßnahmen der Kulturführung, Bergung von Heu und Stroh vom Feld zur Lagerstelle oder ähnliche Aufgaben sollen weiterhin durchgeführt werden.
Vertragswerke für Lohnunternehmen

Die VLÖ hat in Zusammenarbeit mit Anwälten und Fachjuristen verschiedene Vertragsmuster für die Verwendung in ländlichen Dienstleistungsbetrieben erstellt. Diese wurden in den letzten acht Jahren auf Basis von Praxisanforderungen schwerpunktmäßig für die Anwendungsbereiche Arbeitsrecht und Wirtschaftsprivatrecht entwickelt. Sonderfälle, wie bspw. eine Vertragsanfechtung oder Angelegenheiten im Versicherungswesen werden von Fachanwälten individuell bearbeitet.
Die VLÖ stellt die erarbeiteten Mustervorlagen den Mitgliedsbetrieben zur Verfügung. Damit kann wertvolles Know-how gebündelt und in der Branche genutzt werden. Zur Umsetzung im Betrieb empfehlen wir ein Beratungsgespräch, damit die Anwendung möglichst zielorientiert erfolgen kann. Beratungen werden Vor-Ort, Online oder auch telefonisch durchgeführt. Letzlich kommt es auf das einzelne Vertragswerk an, das benötigt wird.
Mustervorlagen
Als Mustervorlagen stehen zum einen Arbeitsverträge für Mitarbeiter in den Kollektivverträgen Agrarservice, Forstunternehmer, Garten- & Grünflächengestalter und Angestellte im Gewerbe zur Verfügung. Weiter bieten wir Werkvertragmuster von Ackerbauarbeiten bis Winterdienst, Mietverträge für vermietete Maschinen, Ratenvereinbarungen zur Absicherung von Kundenzahlungen und eine Mustervorlage für eine Sicherungsübereignung an.
Saisonierskontingent für Beschäftigungsbewilligungen in Forstunternehmen
Laut einem aktuellen Erlass des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft (BMAW) können für die beschäftigten, registrierten Stammsaisoniers auch außerhalb von Saisonkontingenten Beschäftigungsbewilligungen für bis zu drei Monaten erteilt werden, wenn sie für die Aufarbeitung der in den vergangenen Wochen entstandenen Waldschäden eingesetzt werden. Da es sich um einen vorübergehenden zusätzlichen Arbeitskräftebedarf im Sinne des § 5 Abs. 1 AuslBG handelt, entfällt eine Arbeitsmarktprüfung. Aus der Sicht des BMAW sind derartige Interessen bei der Aufarbeitung der durch die Sturmereignisse entstandenen Waldschäden gegeben.
Die Regelungen des § 5 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für die Saisonbewilligungen sind auf gemäß § 4 Abs. 3 Zi. 3 AuslBG erteilte Beschäftigungsbewilligungen nicht anzuwenden und bleiben von diesem Erlass unberührt. Darauf gestützte Beschäftigungszeiten sind somit von der Einschränkung auf eine Gesamtdauer von längstens neun Monaten innerhalb von 12 Monaten (§ 5 Abs. 3, 4 und 6a) nicht erfasst. Die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen sind bei Vorliegen eines Visums zu Erwerbszwecken gem. § 24 Abs. 1 Zi. 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) erfüllt.
Für weitere Informationen bitten wir um Kontaktaufnahme mit Ihrer regional zuständigen AMS-Geschäftsstelle.