Herzlich Willkommen auf der Homepage der VLÖ
Die VLÖ ist die Berufsorganisation für landw. und forstw. Lohnunternehmen in
Österreich. Sie vertritt die Anliegen der Berufsbranche und ist Ansprechpartner
für alle Fragen rund um den Betrieb eines Lohnunternehmens.
VLÖ - Vereinigung Lohnunternehmer Österreich
Pflanzenschutz: Neue Prognosemodelle für das Frühjahr

Ab sofort stehen auf dem Pflanzenschutz-Warndienst (warndienst.at) für über 40 Standorte in Österreich die Prognosemodelle (Berechnung ab Februar bis Mai) für die Rapsschädlinge im Frühjahr – das sind Rapsstängelrüssler, Kohltriebrüssler, Rapsglanzkäfer, Kohlschotenrüssler und Kohlschotenmücke – kostenlos und österreichweit zur Verfügung.
Es handelt sich hierbei um Phänologie-Modelle (von proPlant), die anhand hochqualitativer Wetterdaten (Temperatur, Niederschlag, Sonnenscheinstunden) und der Wettervorhersage, die Bedingungen (je nach Schädlingsart) für den Zuflug, die Eiablage und die Larvenentwicklung innerhalb von drei Tagen (heute, morgen übermorgen), wie aufgelistet, berechnen bzw. vorhersagen:
• Zuflug für Rapsglanzkäfer, Kohltriebrüssler, Rapsstängelrüssler, Kohlschotenrüssler, und Kohlschotenmücke
• Zuflug und Eiablage für Kohltriebrüssler, Rapsstängelrüssler
• Zuflug, Eiablage und Larvenentwicklung für Rapserdfloh (ab Herbst für Herbstschädlinge verfügbar)
Die Prognose ist eine wichtige Ergänzung zum Monitoring, das seit 2015 von den Landwirtschaftskammern durchgeführt und über den Pflanzenschutz-Warndienst angeboten wird. Die Monitoringdaten dienen als wichtige Basis für die regelmäßige Evaluierung und Anpassung des Prognosemodells für Österreich.
VLÖ ist Schnittstelle zwischen Landwirtschaft und Gewerbe

Die Mitglieder der VLÖ sind in den Bereichen Agrarservice, Forstunternehmer, Garten- und Grünflächen, Kommunal und anderen Sektoren gewerblich tätig. Sie führen diese Aufgaben meist im Familienverbund neben einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb durch. Somit ist ein hoher Bezug zur Land- und Forstwirtschaft gegeben.
Der Umgang mit der Kombination aus Landwirtschaft und Gewerbe zählt zu den Kernkompetenzen der VLÖ. Daher ist es besonders wichtig die Abgrenzungen und Unterschiede zwischen beiden Bereichen bestmöglich zu kennen.
Beratungspraxis mit Aspekten von Gewerbe- und Landwirtschaftsbetrieben
In der Beratung von Dienstleistungsbetrieben werden die Aspekte des gewerblichen Maschineneinsatzes auch aus der Sicht der Landwirtschaft berücksichtigt. Dazu zählen die Nutzung der landwirtschaftlichen Infrastruktur, wenn bspw. der gewerbliche Betrieb sich am Standort des Bauernhofes befindet, der Umgang mit land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen im Straßenverkehr (z.B. landwirtschaftliche Verwendung) und gemeinsame Nutzungen von investierten Gütern im gewerblichen Betrieb und in der Landwirtschaft. Entstehende Kosten werden dann anteilig an den landwirtschaftlichen Betrieb weiterverrechnet. Bei den rechtlichen Abgrenzungen ist auf unterschiedliche Behandlungen zu achten. Dabei stellen die verschiedenen Systeme im Steuerrecht z.B. Einnahmen/Ausgaben-Rechner im gewerblichen Betrieb, Pauschalierung in der Landwirtschaft eine große Unterscheidung dar. Die Pauschalierung in der Landwirtschaft wird grundsätzlich als Vorteil gesehen, führt aber oft zu fehlendem betriebswirtschaftlichen Denken und Handeln.
IT: Die sichere Grundlage für jeden Bürobetrieb

Ohne Computer geht‘s nicht mehr. Aber ohne Wartung, Updates und Sicherung geht‘s auch nicht mehr.
In den Ausgaben 2019 und 2021 der „Lohnunternehmer aktuell“ haben wir die Ansätze für die sichere und verlässliche IT-Struktur im LU-Büro näher dargestellt. Die Inhalte haben noch volle Gültigkeit. Dieser Artikel sieht sich als Erinnerung und Erweiterung. Vieles wird nicht mehr wiederholt.
Mehr Bedeutung für sichere EDV-Ausstattung
Leider wird dem Thema nach wie vor viel zu wenig Bedeutung beigemessen, aber nur bis zum Zeitpunkt eines Datenverlustes. Ohne Augenmerk auf die Veränderungen in der IT-Welt kommt der Tag, wo in der IT nichts mehr geht, früher oder später, bei jedem.
Ärgerlicher als der Datenverlust sollte auch die Ineffizienz durch eine fehlende Anpassung der IT-Struktur auf die Bedürfnisse sein. Viel Zeit von Mitarbeitern geht verloren, und die zahlt auch jemand.
Im heutigen Artikel wollen wir uns mit der lokalen IT nicht mehr auseinandersetzen. Dazu finden Sie in vorherigen Ausgaben genügend Informationen. Die Zeit für eine dezentrale Datenhaltung und
womöglich sogar ohne Backup, sollte
eigentlich Geschichte sein.
Die voranschreitende Vernetzung von Maschinen, Menschen und Daten sowie die steigende Cyberkriminalität wirft noch mehr Licht auf IT.
Verkehrsrecht: Ab wann begeht man Fahrerflucht?

Dass man nach einem Verkehrsunfall, vor allem wenn Personen verletzt wurden, stehen bleiben muss, ist bekannt.
Doch was ist bei einem Blechschaden?
Auf dem beschädigten Fahrzeug einen Zettel mit den Daten an der Windschutzscheibe hinterlassen? Keine gute Idee! Die Straßenverkehrsordnung (StVO) sieht für das Verhalten nach einem Verkehrsunfall vor, dass „ohne unnötigen Aufschub“ die nächste Polizeidienststelle zu verständigen ist. Diese Verständigung ist nur dann nicht nötig, wenn die am Unfall Beteiligten einander ihren Namen und Anschrift nachgewiesen haben. Die Rechtsprechung ist bei der Auslegung des Begriffs „ohne unnötigen Aufschub“ streng: Eine Meldung eine halbe Stunde nach dem Schadensereignis wird bereits als zu spät angesehen. Es drohen Strafen von 36 bis 2.180 Euro. Eine Fahrerflucht kann auch aus anderem Grund recht teuer werden, denn die Haftpflichtversicherung könnte die Zahlung der Reparatur des verursachten Schadens ablehnen, denn nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist an der Unfallaufklärung mitzuwirken.
Wer sich daher vom Unfallort einfach entfernt, begeht eine Obliegenheitsverletzung. Die polizeiliche Meldung bei einem Verkehrsunfall ist unabhängig von Verschulden zu erstatten. Wenn beispielsweise der schuldige Unfallgegner den Identitätsnachweis verweigert, dann wäre auch ein unschuldiger Fahrzeuglenker zur Meldung verpflichtet.
Bitte beachten Sie daher die Meldepflicht!
Dieser Beitrag wurde von Mag. Marlies Teufel, Rechtsanwältin in Gaming (NÖ) zur Verfügung gestellt.
Steuerliche Entlastungen für 2023
Abschaffung der kalten Progression
Um der kalten Progression (Effekt, dass jährliche Lohnerhöhungen zu einer steuerlichen Mehrbelastung führen) entgegenzuwirken, werden jährlich die Tarifstufen (außer die letzte Tarifstufe ab 1 Mio. Euro) und bestimmte Absetzbeträge z.B. Alleinverdiener, Alleinerzieher, Unterhaltsabsetzbetrag sowie Verkehrs- und Pensionistenabsetzbeträge samt zugehöriger Einschleifgrenzen sowie die SV-Rückerstattung um zwei Drittel der Inflationsrate erhöht. Für das verbleibende Drittel sind von der Bundesregierung jährlich zusätzliche Maßnahmen zu beschließen.
Anpassung bei Einkommensteuersätzen 2023
Für das Jahr 2023 wurde eine Inflationsrate von 5,2 % errechnet. Die Grenzbeträge der untersten beiden Tarifstufen werden über die errechnete Inflationsrate hinaus um 6,3 % angehoben. Dadurch werden insbesondere niedrige und mittlere Einkommen über die Inflationsrate hinausgehend entlastet. Bisher waren Bürger ab einem Einkommen von jährlich 11.000 Euro steuerpflichtig. Im Jahr 2023 liegt diese Grenze bei 11.693 Euro. Die Grenzbeträge der weiteren Tarifstufen werden um zwei Drittel der Inflationsrate erhöht. Das entspricht einer Anpassung um 3,47 % und entlastet auch Menschen mit mittleren und höheren Einkommen. Die Absetzbeträge (Alleinverdiener-,
Alleinerzieher, Unterhaltsabsetzbetrag sowie Verkehrs- und Pensionistenabsetzbeträge) samt zugehöriger Einschleifgrenzen und die SV-Rückerstattung werden im Jahr 2023 um die volle Inflationsrate, also um 5,2 %, erhöht.
Valorisierung der Familien- und Sozialleistungen
Als weitere langfristige Entlastung wurde die sogenannte Valorisierung der Familien- und Sozialleistungen umgesetzt. Diese tritt mit Jänner 2023 in Kraft. In Zukunft werden also Leistungen wie die Familienbeihilfe, der Mehrkindzuschlag, der Kinderabsetzbetrag, Kinderbetreuungsgeld, Familienzeitbonus, der Alleinverdienerabsetzbetrag, das Schulstartgeld, der Pensionistenabsetzbetrag, die Studienbeihilfe und das Reha-, Kranken-, Wiedereingliederungs- und Umschulungsgeld jährlich an die Teuerung angepasst – also jährlich um einen bestimmten Wert erhöht.
Arbeitszeit: wichtige Begriffe und Definitionen für die Praxis

Zur Unterstützung des Unternehmers bzw. der Unternehmung werden in Betrieben Mitarbeiter beschäftigt. Arbeitsverhältnisse haben die Erbringung von Arbeitsleistungen gegen Entgelt (Geld- oder Sachleistung) zum Inhalt. Ein wesentliches Merkmal darin ist die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers, denn er kann sich nicht durch Dritte vertreten lassen. Im Rahmen des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitnehmer verpflichtet seine vereinbarte Arbeitszeit im Betrieb bestmöglich ein-
zubringen.
Für die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer entstehen wichtige Begriffe und Definitionen.
Normalarbeitszeit (NAZ):
Die Normalarbeitszeit (NAZ) ist die regelmäßige Arbeitszeit ohne Überstunden. Sie ist die gesetzlich oder kollektivvertraglich festgelegte Obergrenze der vom Arbeitnehmer grundsätzlich geschuldeten Arbeitsleistung. Sie umfasst die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen.
Die tägliche Normalarbeitszeit darf acht Stunden, die wöchentliche Normalarbeitszeit darf 40 Stunden nicht überschreiten. Durch kollektivvertragliche Regelungen darf die tägliche Normalarbeitszeit auf neun, in bestimmten
Fällen auf zehn Stunden ausgedehnt
werden.