Herzlich Willkommen auf der Homepage der VLÖ
Die VLÖ ist die Berufsorganisation für landw. und forstw. Lohnunternehmen in
Österreich. Sie vertritt die Anliegen der Berufsbranche und ist Ansprechpartner
für alle Fragen rund um den Betrieb eines Lohnunternehmens.
VLÖ - Vereinigung Lohnunternehmer Österreich
Aufforstung – was gibt es zu beachten

Grundlagen zur Aufforstung
Vor dem Planen einer Aufforstung ist es wichtig ein Bestockungsziel zu definieren. Dieses ist von ökonomischen und ökologischen Aspekten abhängig. Man sollte die Ausgangssituation des Betriebes sowie verfügbare Geldmittel und vorhandene Zeitressourcen für Pflegemaßnahmen miteinbeziehen. Außerdem ist vor der Aufforstung eine Standortanalyse der Aufforstungsfläche durchzuführen. Die Herkunft der Bäume muss an den Standort angepasst sein.
Standortanforderungen
Der Standort ist die zusammenfassende Bezeichnung für die Umweltbedingungen an einem Ort.
Verlängerung NoVA – Übergangsfrist

Die Bundesregierung hat unter dem Punkt „Ökosoziale Steuerreform“ für leichte Nutzfahrzeuge der Klasse N1 (Klein-Lkw, wie Pick-Ups, Vans oder Pritsche) bis 3,5 Tonnen höchst zulässiges Gesamtgewicht ab dem Erstzulassungsdatum 1. Juli 2021 eine NoVA-Pflicht eingeführt. Weiter wurde für Fahrzeuge, die vor dem 1. Juni 2021 bestellt wurden (mit Vorlage eines unwiderruflichen, schriftlich abgeschlossener Kaufvertrags für diese Kfz) eine Übergangsfirst für die erstmalige Zulassung bis 31. Oktober 2021 ermöglicht.
Nun wurde die Frist für die erstmalige Zulassung dieser bestellten Fahrzeuge bis zum 30. April 2022 verlängert. Damit können entstehende Verzögerungen bei der Fahrzeugauslieferung abgefedert werden.
Holz gegen Dünger

Erneuerbare Energien sinnvoll nutzen
Zurück zu den Wurzeln: Seit 2017 tauscht TIMAC AGRO seine erstklassigen Lösungen im Bereich Boden-, Pflanzen- und Tierernährung gegen Hackgut aus der Region.
Düngemittel der neuesten Generation
Als Teil der international agierenden Roullier-Gruppe produziert TIMAC AGRO Österreich am Industriegelände Pischelsdorf, NÖ granulierte Düngemittel der neuesten Generation. 60 Prozent der thermischen Energie im Werk wird über einen Holzbrenner aus erneuerbaren Rohstoffen gewonnen.
Güterverkehr mit Traktoren und Anhängern

Land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge sind vielschichtig im Einsatz. Wer jedoch mit diesen Gespannen außerhalb der land- bzw. forstwirtschaftlichen Sphäre tätig wird, unterliegt dem gewerblichen Güterverkehr. Hierfür gelten gänzlich andere Regeln gegenüber landwirtschaftlichen Fuhrwerksdiensten (Nebenrecht der Landwirtschaft) oder dem Abtransport land- bzw. forstwirtschaftlicher Güter im Zuge einer Dienstleistung von LU.
Leistungsstärke und Einsatztauglichkeit
Traktoren sind als Zugfahrzeuge entsprechend leistungsstark und zeichnen sich durch die breitere Bereifung für Einsätze im Gelände oder auf weichen Untergründen sehr gut aus.
Gibt es eine Zweiklassen-Medizin?

Diese Frage wird sich der eine oder andere schon einmal gestellt haben, wenn er auf einen Operations- oder Behandlungstermin sehr lange warten musste. Vollgefüllte Krankenzimmer, ein Bettenplatz am Gang oder lange Wartezeiten auf einen Facharzttermin führen immer wieder zu diesem Thema.
Wird das staatliche Gesundheitssystem in Zukunft besser? Kommt nicht immer mehr im Krankenhaus die Frage: Sind Sie zusatzversichert? Wohl eher nicht!
Gerade in so herausfordernden Zeiten wie diesen, ist es sicherlich wichtig, kein Mensch zweiter Klasse zu sein. Eine private Krankenversicherung ist mittlerweile ein „must have“ als Ergänzung zur gesetzlichen Krankenversicherung.
Längere Kündigungsfristen bei Arbeitgeberkündigung

Nach zweimaliger Verschiebung ist die Angleichung von Arbeitern und Angestellten bei den Kündigungsfristen und -terminen mit 1. Oktober 2021 in Kraft getreten. Sie bringt für Unternehmen wichtige Änderungen.
Angleichung der Fristen von Arbeitern an Angestellte
Für Arbeiter sind die Kündigungsfristen und -termine meistens in den Kollektivverträgen oder im Arbeitsvertrag (hier dürfen nur begünstigte Vereinbarungen getroffen werden) geregelt.
Für Angestellte gelten die Regelungen des Angestelltengesetzes (AngG). Diese unterscheiden sich bei der Arbeitgeberkündigung gegenüber Arbeitern sehr wesentlich. Mit der Angleichung seit 1. Oktober 2021 werden Arbeiterdienstverhältnisse an jene von Angestellten gleichgestellt, vorausgesetzt, es betrifft keine Saisonbranche oder es handelt sich nicht um „Grüne Berufe“.