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Die VLÖ ist die Berufsorganisation für landw. und forstw. Lohnunternehmen in
Österreich. Sie vertritt die Anliegen der Berufsbranche und ist Ansprechpartner
für alle Fragen rund um den Betrieb eines Lohnunternehmens.

Ausbringverbot von Stickstoffdünger im Herbst beachten

Während der Wintermonate können Pflanzen keine Nährstoffe aufnehmen. In dieser Zeit besteht ein erhöhtes Risiko, dass Düngemittel (insbesondere Stickstoff) vom Boden in das Grundwasser ausgewaschen werden. Besonders hoch ist die Gefahr einer Gewässerverunreinigung bei Gülleausbringungen auf schneebedeckten oder gefrorenen Boden.

Die Ausbringung von stickstoffhaltigen Düngemitten und Klärschlamm, ausgenommen sind Mist, Kompost, Carbokalk, entwässerter Klärschlamm und Klärschlammkompost darf nur auf einer lebendigen Pflanzendecke oder unmittelbar vor der Feldbestellung erfolgen. Eine Herbstdüngung ist somit nur erlaubt, wenn nach der Ernte der Hauptkultur eine Folgekultur (Hauptfrucht oder Zwischenfrucht) im Herbst angebaut wird. Die Düngung mit stickstoffhaltigen Düngemitteln ist bei nachstehend angeführten Bodenbedingungen verboten:

  • Gefrorene Böden
  • Wassergesättigten Böden
  • Überschwemmten Böden
  • Schneebedeckten Böden (weniger als die Hälfte schneefrei)

Bei einer Herbstdüngung darf die Höchstmenge von 60 Kilogramm Stickstoff je Hektar feldfallend nicht überschritten werden. Diese Regelung gilt am Acker ab der Ernte der letzten Hauptfrucht und bei Dauergrünland sowie Ackerfutter ab dem 1. Oktober bis zum Beginn des Verbotszeitraums.

Aus fachlicher Sicht, und unter Bedachtnahme auf den Grundwasserschutz, sollte eine Herbstdüngung zurückhaltend und bedarfsgerecht durchgeführt werden.

Aus diesem Grund dürfen während der Vegetationsruhe im Winter keine stickstoffhaltigen Düngemittel ausgebracht werden. Auf Grundlage der EU-Nitratrichtlinie wurde in Österreich das Nitrat-Aktionsprogramm 2018 (NAPV) erlassen, welches konkrete Düngeverbote und Verbotszeiträume festlegt.

Demnach gibt es im Zeitraum von 15. Oktober bis 15. Februar Einschränkungen bei der Ausbringung von Düngemittel. Die angeführten Termine sind als inklusiv zu verstehen, sie stellen also den ersten und letzten Tag dar, an dem die Düngung verboten ist.

Für landwirtschaftliche Betriebe, die an der ÖPUL-Maßnahme „Vorbeugender Grundwasserschutz auf Ackerflächen (Grundwasser 2020 – ÖPUL GW)“ teilnehmen, gelten die strengeren Sperrfristen.

NAPV: Max. 60 kg Stickstoff feldfallend auf Ackerflächen nach der Ernte der letzten Hauptfrucht bis zum Beginn des jeweiligen Verbotszeitraums. Max. 60 kg Stickstoff feldfallend auf Dauergrünland und Ackerfutterflächen in der Zeit vom 1. Okt. bis zum Beginn des jeweiligen Verbotszeitraums. Max. 60 kg Stickstoff feldfallend auch durch Auftauen am Tag des Aufbringens aufnahmefähige Böden, die nicht wassergesättigt sind und eine lebende Pflanzendecke aufweisen.

ÖPUL-GW: Mist und Kompost ist von den Sperrfirsten ausgenommen, es gelten die NAPV-Düngeverbote von 30. Nov. – 15. Feb.

Beigezogene Quellen: Veröffentlichungen der Boden.Wasser.Schutz.Beratung der Landwirtschaftskammer OÖ.

 

 

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