Herzlich Willkommen auf der Homepage der VLÖ
Die VLÖ ist die Berufsorganisation für landw. und forstw. Lohnunternehmen in
Österreich. Sie vertritt die Anliegen der Berufsbranche und ist Ansprechpartner
für alle Fragen rund um den Betrieb eines Lohnunternehmens.
VLÖ - Vereinigung Lohnunternehmer Österreich
Verbesserungen bei der Begleitung von Mähdreschern

Mähdrescher und andere selbstfahrende landwirtschaftliche Arbeitsmaschinen überschreiten meist die für landwirtschaftliche Fahrzeuge übliche Breite von 3 Meter. Sie müssen daher für Fahrten auf öffentlichen Straßen in der Regel durch ein vorfahrendes bzw. vor- und nachfahrendes Fahrzeug „begleitet“ werden.
Begleitung von Mähdrescher mittels Eigenbegleitung
Für die Begleitung von Mähdrescher und anderen landwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen gelten nachstehend angeführte Bestimmungen:
Eigenbegleitung: Die Fahrt ist durch geeignetes Personal in einem vorausfahrenden mehrspurigen Fahrzeug zu begleiten und den Anforderungen entsprechend zu sichern. Sind zwei Begleitfahrzeuge vorgeschrieben, hat eines vor, das andere hinter der landwirtschaftlichen Arbeitsmaschine, jeweils in ausreichendem Abstand zu fahren. Es ist für beide Fahrzeuge zumindest das Abblendlicht zu verwenden. Der Lenker muss die deutsche Sprache beherrschen, über genaue Ortskenntnisse verfügen und über den Inhalt des Bescheids informiert sein. Die Kosten für die Begleitung sind vom Bewilligungsinhaber zu tragen.
Lohnunternehmer-Aktuell, Ausgabe Mai 2023

In der Ausgabe werden folgende Themen behandelt:
- Aus der Verbandsarbeit
- Termine und Hinweise
- Auf veränderte Rahmenbedingungen achten
- Verbesserung bei der Begleitung von Mähdreschern
- Lösungen in der Unternehmensfinanzierung
- Biomasse bleibt erneuerbare Energie
- Vom Grünlandbestand bis zum Futtertisch
- Veranstaltungsübersicht
- LU-Award Gewinnerreise
- Was können E-Fuels bei Landmaschinen?
- Energiekostenpauschale
- Kfz-Steuer für Landmaschinen
- Neue Regeln für Biogasanlagen mit Vor-Ort-Verstromung
- Bestellaktion: Begleitung Mähdrescher
- Weiterbildungsangebote im Forstbereich
Vom Grünlandbestand bis zum Futtertisch

Silagequalität im Fokus
Eine hohe Grundfutterleistung ist besonders für Milchviehbetriebe unverzichtbar. Für hochwertige Grassilagen müssen der Grünlandbestand, die Erntekette und der Gärprozess durch unterschiedliche Maßnahmen optimiert werden.
Ein idealer Pflanzenbestand braucht neben einem entzugsorientierten Nährstoffmanagement meist eine regelmäßige Nachsaat mit standort- und nutzungsangepassten Grünlandmischungen.
Grünlandbestände mit hohem Gräseranteil sind sehr gut silierfähig, da Gräser, wie z.B. das Deutsche Weidelgras bei bedarfsgerechter Düngung zuckerreicher als Leguminosen und Kräuter sind. Der Zucker dient den Bakterien bei der Silagegärung als „Futter“ und ist daher für einwandfreie Konservierung besonders wichtig.
Darüber hinaus haben Leguminosen und Kräuter häufig höhere Eiweiß- und/oder Mineralstoffgehalte, die eine gewünschte rasche Ansäuerung der Grassilage abpuffern können.
Sauberes Futter durchdichte Grasnarbe
Unter den Gräsern sorgen besonders die rasenbildenden Untergräser für eine dichte Grasnarbe. Auch wenn es sich aufgrund der langsamen Jugendentwicklung oftmals nicht als einfach herausstellt, gelingt es jedoch, die narbenbildende Wiesenrispe in einem Bestand zu etablieren, haben Unkräuter nur eine geringe Chance und eine tragfähigere dichte Grasnarbe vermindert das Risiko einer Futterverschmutzung.
Energiekostenpauschale für Kleinunternehmen: Durchführung Selbst-Check

Für Kleinunternehmen wurde zur Bewältigung der hohen Energiekosten eine Energiekostenpauschale installiert. Sie gilt als alternative Lösung zum Energiekostenzuschuss für Unternehmen.
Förderfähig sind kleine Unternehmen mit einer Betriebsstätte in Österreich, die mehr als 10.000 Euro und weniger als 400.000 Euro Jahresumsatz im Jahr 2022 vorweisen können. Ausgenommen sind öffentliche Unternehmen, Unternehmen aus den Sektoren Energie, Finanz, Immobilien und Landwirtschaft sowie freie Berufe und politische Parteien.
Förderhöhe
Die Energiekostenpauschale ist eine Pauschalförderung in Höhe zwischen 110 und 2.475 Euro, abhängig von der Branche und dem Jahresumsatz. Die Einreichung und Abwicklung erfolgen online und weitgehend automatisiert. Sie berücksichtigt folgende zwei Kriterien: Branche und Umsatz. Die jeweilige Förderhöhe wird auf Grundlage eines Energieberechnungsschlüssels der Energieagentur und der Statistik Austria nach Branchenzugehörigkeit und Umsatz des Jahres 2022 berechnet. Ein Energieintensitätsnachweis ist nicht erforderlich.
Was können E-Fuels bei Landmaschinen?

Ziel ist bis 2040 Klimaneutralität für landwirtschaftliche Traktoren und Maschinen.
Im Kampf gegen den Klimawandel sollen in Europa ab 2035 keine neuen Autos mit Verbrennungsmotoren mehr auf den Markt kommen. Das politische Ziel in Österreich ist bis 2040 Klimaneutralität für Traktoren und selbstfahrenden Maschinen in der Land- und Forstwirtschaft zu erreichen. Die Zielvorgabe ist ehrgeizig, denn landwirtschaftliche Traktoren und Maschinen werden nicht alle 5 bis 10 Jahre durch neue ersetzt, sondern nur alle 10 bis 25 Jahre.
Beim Ausstieg aus fossiler Energie in der Landtechnik wird im Jahr 2040 der Verbrennungsmotor, betrieben mit CO2-neutralen Kraftstoffen wie beispielsweise Biokraftstoffen, Biomethan, E-Fuels oder als Wasserstoff-Verbrennungsmotor nach wie vor eine wichtige, wenn nicht sogar die wichtigste Antriebstechnik darstellen. E-Fuels werden 2040 bei Traktoren und selbstfahrenden Erntemaschinen wohl der primäre Energieträger sein, denn sie ermöglichen auch eine CO2 neutrale Nutzung älterer Traktoren.
Kfz-Steuer für Landmaschinen: Was wird in Österreich besteuert?

Der Kfz-Steuer unterliegen in Österreich zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge und Anhänger (auch Sattelanhänger und Nachläufer) mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht (hzG) über
3,5 Tonnen sowie Zugmaschinen und Motorkarren.
Kraftfahrzeuge mit hzG bis 3,5 Tonnen – ausgenommen Zugmaschinen und Motorkarren – unterliegen der motorbezogenen Versicherungssteuer, die vom Haftpflichtversicherer mit der Haftpflichtversicherungsprämie eingehoben wird.
Befreiungen von der Kfz-Steuer
Abgesehen von bestimmten für den Bund oder anderer Gebietskörperschaften zugelassener Fahrzeuge sind von der Kfz-Steuer auch befreit (auszugsweise Auflistung):
• Befreiung im Zuge einer Hinterlegung von Zulassungsschein und Kennzeichentafeln: für Kraftfahrzeuge über 3,5 t hzG für mind. 10 Tage (Hinterlegungs- und Wiederausfolgungstag nicht eingerechnet), für Kraftfahrzeuge bis 3,5 t hzG und für Anhänger mit Hinterlegungszeitraum von mind. 45 Tagen.
• Ausschließlich oder vorwiegend (zu mehr als 80 %) in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben verwendete Zugmaschinen und Motorkarren und ausschließlich von jenen gezogene Anhänger.
• selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Anhänger-Arbeitsmaschinen
• ausschließlich elektrisch angetriebene Kraftfahrzeuge (nicht Kfz mit Wasserstoffverbrennungsmotor oder Brennstoffzellenantrieb)