Herzlich Willkommen auf der Homepage der VLÖ
Die VLÖ ist die Berufsorganisation für landw. und forstw. Lohnunternehmen in
Österreich. Sie vertritt die Anliegen der Berufsbranche und ist Ansprechpartner
für alle Fragen rund um den Betrieb eines Lohnunternehmens.
VLÖ - Vereinigung Lohnunternehmer Österreich
Transport von Diesel zum Einsatzort

Zur Betankung von Arbeitsmaschinen müssen die benötigten Kraftstoffe immer wieder zum Einsatzort, bspw. zum Feld, Wald oder anderen Arbeitsstellen gebracht werden.
Beim Transport von Diesel, AdBlue und Benzin treten dabei immer wieder Fragen auf, was gesetzlich erlaubt ist und welche Vorschriften einzuhalten sind.
Die aktuellen Regelungen bestehen seit über 20 Jahren und haben sich gut etabliert. Kraftstoffe dürfen nicht ohne spezielle Anforderungen transportiert werden.
Den Sicherheitsgurt verwenden!
Beim Autofahren ist das Anschnallen mit dem Sicherheitsgurt ein Routinegriff. Am Traktor oder auf der SF-Maschine soll vor dem Zurückklappen des Lenkrads das Anschnallen ebenfalls zur Selbstverständlichkeit werden.
Gesetzliche Regelung
Wenn es nach dem Gesetzgeber geht, dann besteht seit 1976 die Gurtpflicht. Seit 1. Juli 1984 werden Lenker, die in Pkw oder Lkw nicht angeschnallt sind, auch bestraft. Eine Verletzung der Gurtpflicht war damals nicht strafbar, sondern führte nur zu schadenersatzrechtlichen Konsequenzen bei einem Unfall. Das gilt ebenso für Unfälle mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen. Erst mit der angedrohten Strafe konnte die Verwendungsquote für den Gurt gesteigert werden.
Nach dem KFG (Kraftfahrgesetz) § 106 Absatz 2 gilt: „Ist ein Sitzplatz eines Kraftfahrzeuges mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet, so sind Lenker und beförderte Personen, die einen solchen Sitzplatz benützen, je für sich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurts verpflichtet, sofern nicht Absatz 5 (für Fahrten im Kraftfahrlinienverkehr mit einer Streckenlänge von nicht mehr als 100 km) Anwendung findet.“
Fazit
Sind Sicherheitsgurte vorhanden, dann müssen sie verwendet werden. Oder umgekehrt, wenn kein Gurt vorhanden ist, dann kann keiner verwendet werden.
Hinweis: Bei Unfällen mit tödlichem Ausgang oder einer Verletzung kann dieser nicht vorhandene Gurt ein Mitverschulden (= Haftung) des Fahrzeugbesitzers zur Folge haben. Bei der Beschäftigung von Dienstnehmern gilt zu dem auch die Arbeitsmittel-Verordnung (AM-VO) nach § 53 Absatz 1 Ziffer 2, wo nach einem analysierten Unfall mit tödlichem Verlauf aus dem Jahr 2018 an einer Schülerin einer Fachschule in der Steiermark eine Ausrüstungsverpflichtung beziehungsweise Nachrüstverpflichtung mit Sicherheitsgurten besteht.
KV Forstunternehmer: Einigung für Lohnanpassung

Am 24. März 2021 hat die jährliche Verhandlung für die Anpassung der Mindestlöhne im Kollektivvertrag für Arbeiter/innen in den gewerblichen Forstunternehmen stattgefunden.
Dabei einigten sich die KV-Partner auf eine Erhöhung bei allen Lohnkategorien, Zulagen und Motorsägepauschalen um 1,45%. Ebenso wurde die Lehrlingsentschädigung um 1,45% erhöht.
Die Änderungen bei der Lohntafel und der Lehrlingsentschädigung treten rückwirkend ab dem 1. März 2021 in Kraft.
KV Agrarservice: Umsetzungsmaßnahmen

Mit 1. März 2021 hat der neue KV Agrarservice seine Gültigkeit erlangt. In den letzten zwei Monaten wurden für die Umsetzung intensive Vorbereitungsarbeiten durchgeführt.
Dazu zählen:
- Entwicklung dazugehöriger Unterlagen für die Überführung in das System des KV Agrarservice
- Erstellung eines Musterarbeitsvertrages
- Erstellung von Einzelvereinbarungen für die Anwendung der flexiblen Arbeitszeit mit zwei Zeitmodellen (KV-Wochenarbeitszeit mit 38,5 Stunden und Wochenarbeitszeit mit 40 Stunden)
- Unterlagen zur Festlegung der Lage der Arbeitszeit, Unterlagen für Änderungsmaßnahmen (Arbeitszeitänderung, Änderung des Beschäftigungsumfangs)
- Excel-Dokument für Arbeitszeitaufzeichnungen auf Basis KV Agrarservice
Die Unterlagen wurden gemeinsam mit der Wirtschaftskammer Österreich und dem Fachverband gewerblicher Dienstleister erarbeitet.
Ergänzung: Für jene VLÖ-Mitglieder, die aufgrund ihrer Aktivitäten einem anderen Kollektivvertrag (z.B. Holzschlägerung, Gärtner, Handel, Güterverkehr, etc.) zugeordnet sind, bieten wir ebenso Arbeitsunterlagen wie Musterarbeitsverträge, Arbeitszeitaufzeichnungen, etc. an. Wir wollen mit unseren Service-Leistungen alle Mitgliedsbetriebe bestmöglich unterstützen.
Bei Fragen steht die VLÖ gerne zu Ihrer Verfügung.
> KV-Text (Stand Februar 2021)
Worauf müssen Sie bei der Einführung des KV Agrarservice achten?
> Weitere Informationen (Stand April 2021)
Den KV Agrarservice bestmöglich umsetzen

Liebe VLÖ-Mitglieder, geschätzte Freunde der VLÖ,
In unseren letzten beiden Ausgaben haben wir über den Abschluss des KV Agrarservice informiert.
Zwischenzeitlich wurden in einer gemeinsamen Erarbeitung mit dem Fachverband der gewerblichen Dienstleister und der Bundessparte Gewerbe und Handwerk der WK Österreich die Unterlagen für die Umsetzung erstellt. Ich danke den Mitarbeitern der WKÖ für die geleistete Arbeit.
Mehr als 1 Maschine überbetrieblich?

Wie in den Info-Blättern „Wir brauchen Aufklärung der Landwirte“ und „Landwirtschaftliche Nebentätigkeit vs. Gewerblicher Tätigkeit“ ausgeführt, wird mit nachstehendem Beitrag eine Präzisierung für die gewerberechtliche Abgrenzung bei Nebentätigkeiten vorgenommen.
Zu diesem Thema gingen zahlreiche Rückmeldungen der Mitglieder ein und die Notwendigkeit zur Aufklärung und zu Veränderungen wurden eingefordert. Vielen Landwirten ist die gewerberechtliche Grenze mit dem Einsatz von nur einer Maschine gleicher Verwendungsart im Rahmen der Landwirtschaft nicht bewusst. Sie verweisen in den Rückmeldungen oft auf die Umsatzgrenze mit 40.000 Euro, zum gewerberechtlichen Thema und zu Folgen bei Überschreitungen liegen meist keine Wahrnehmungen vor.