Seit Oktober 2022 gilt die neue StVO-Novelle, mit der für Radfahrer und Lenker von mehrspurigen Kraftfahrzeugen neue Regelungen in Kraft getreten sind. Sie enthält eine Reihe von bedeutsamen Änderungen.
Seitenabstand zu Radfahrer
Beim Überholen muss an ein von der Geschwindigkeit abhängiger Sicherheitsabstand zum zu überholenden Fahrzeug eingehalten werden. Für das Überholen von Fahrrädern und Rollern gilt nun dafür ein bestimmter Wert. Im Ortsgebiet muss in der Regel mindestens 1,5 m, außerhalb des Ortsgebiets mindestens 2,0 m seitlicher Abstand eingehalten werden. Fährt man selbst aber nicht schneller als 30 km/h darf der Seitenabstand auch geringer sein und es gilt die allgemeine Regel. Kann ein ausreichender Sicherheitsabstand nicht eingehalten werden, darf nicht überholt werden. Gleichzeitig gilt für Radfahrer und Fahrer von Rollern das Rechtsfahrgebot.
Nicht als Überholen gilt das Vorbeifahren an einem Radfahrer auf einem Radfahrstreifen und einem Mehrzweckstreifen. Da sich die Bestimmung des bezifferten Mindestabstandes lediglich auf Überholvorgänge bezieht, kann eine Bestrafung wegen einer Verletzung dieser Bestimmung beim Nebeneinanderfahren oder beim Vorbeifahren an einem Fahrradstreifen nicht vorgenommen werden.