Seit Oktober 2022 ist die 33.StVO-Novelle in Kraft, mit der für Radfahrer und Lenker von mehrspurigen Kraftfahrzeugen wichtige Regelungen gelten. Sie enthält eine Reihe von bedeutsamen Änderungen, die im Folgenden erläutert werden.
Seitenabstand zu Radfahrer
Beim Überholen muss an ein von der Geschwindigkeit abhängiger Sicherheitsabstand zum zu überholenden Fahrzeug eingehalten werden. Für das Überholen von Fahrrädern und Rollern gilt nun dafür ein bestimmter Wert.
Folgende seitliche Abstände sind zu beachten:
- Im Ortgebiet: mindestens 1,5 m
- Außerhalb des Ortsgebietes: mindestens 2,0 m
Fährt man selbst aber nicht schneller als 30 km/h darf der Seitenabstand auch geringer sein und es gilt die allgemeine Regel. Kann ein ausreichender Sicherheitsabstand nicht eingehalten werden, darf nicht überholt werden.
Rechtsfahrgebot für Radfahrer und Fahrer von Rollern
Es gilt für Radfahrer und Fahrer von Rollern das Rechtsfahrgebot. Nicht als Überholen gilt das Vorbeifahren an einem Radfahrer auf einem Radfahrstreifen und einem Mehrzweckstreifen. Da sich die Bestimmung des bezifferten Mindestabstandes lediglich auf Überholvorgänge bezieht, kann eine Bestrafung wegen einer Verletzung dieser beim Vorbeifahren an einem Fahrradstreifen nicht vorgenommen werden. Auch auf Radfahrwegen gilt das Rechtsfahrgebot, so weit wie zumutbar.
Sicherheitsabstand zum Fahrbahnrand
Den Sicherheitsabstand nach rechts zum Fahrbahnrand oder abgestellten Fahrzeugen immer einhalten. Wegen Gefahren durch sich öffnende Fahrzeugtüren darf der Abstand zum Fahrbahnrand vergrößert werden.
Reißverschlusssystem beim Verlassen eines Radweges
Mündet ein Radweg im Ortsgebiet parallel in die Fahrbahn ein, ist das Reißverschlusssystem anzuwenden. Beim Verlassen des Radweges besteht weiterhin Nachrang gegenüber den Fahrzeugen im Fließverkehr, die den Radweg queren oder aus dem Gegenverkehr einbiegen.
Somit gilt das Reißverschlusssystem für Radfahrstreifen und Radwege gleich.
WICHTIG: Befährt der Radfahrer eine gekennzeichnete Radfahrerüberfahrt (vergleichbar mit dem Zebrastreifen für Fußgänger), dann gilt der dafür festgelegte Vorrang für den Radfahrer auch bei deren Verlassen eines Radwegs.
Rechtsabbiegen bei Rot von Radfahrern
Ist eine entsprechende Zusatztafel vorhanden, dürfen Radfahrer bei Rot rechts abbiegen oder geradeaus weiterfahren, wenn sie vorher angehalten haben und keine Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet werden.
Nebeneinanderfahren von Radfahrern
Das Nebeneinanderfahren ist mit maximal zwei einspurigen Fahrrädern auf Fahrbahnen mit zulässigem Maximaltempo 30 km/h erlaubt, sofern es das Verkehrsaufkommen zulässt, niemand am Überholen gehindert wird, niemand gefährdet wird und es sich bei der Straße nicht um Schienenstraßen oder Vorrangstraßen handelt. Bei der Begleitung eines Kindes unter 12 Jahren ist das Nebeneinanderfahren, ausgenommen auf Schienenstraßen, erlaubt.
Radfahren gegen die Einbahn
Radfahrer dürfen auch künftig nur bei entsprechend beschilderter Ausnahme oder in Wohnstraßen gegen die Einbahn fahren. Es gelten hier die allgemeinen Vorrangregeln.
Verbot des Überragens beim Schrägparken
Fahrzeugteile dürfen nicht mehr in Gehsteige oder Radwege hineinragen. Dies gilt jedoch nicht für Spiegel und Stoßstangen in geringfügigem Ausmaß und für Ladetätigkeiten bis 10 Minuten.
Ausnahmen für landwirtschaftliche Fahrzeuge auf Geh- und Radwegen
Die Behörde (Gemeinde für Gemeindestraßen, Bezirkshauptmannschaft für andere Straßen) kann auf Geh- und Radwegen das Befahren mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen erlauben. Dies wird mit einer Zusatztafel angezeigt. Besteht eine solche Ausnahme, dürfen Fahrzeuglenker sich nur mit höchstens 10 km/h den Fußgängern nähern.
Beigezogene Quellen: Veröffentlichungen des ÖAMTC.





















































































































