Als Reaktion auf den Klimawandel und die dadurch immer heißeren Sommertagen ist mit 1. Jänner 2026 die Hitzeschutzverordnung in Kraft getreten. Bildquelle: www.basi.de
Hitze und UV-Strahlung beanspruchen den Körper stark und können den gesundheitlichen Zustand wesentlich beeinflussen. Intensive UV-Strahlung erhöht das Risiko für Hautkrebs, Hautalterung und Augenschäden. Besonders zwischen den Monaten April und September ist sie hoch. Hohe Temperaturen können zu einer Überhitzung und auch zu einem Hitze-schlag führen.
Zielsetzung der Hitzeschutz-VO
Die Hitzeschutzverordnung soll Arbeitnehmer vor diesen Gefahren schützen und gilt als Ergänzung zu
bereits vorhandenen geltenden gesetzlichen Vorschriften. Bestimmte Verpflichtungen, die die Hitzeschutz-VO beinhaltet, werden bereits durch das Arbeitnehmerinnenschutzgesetz (ASchG), die Verordnung über die persönliche Schutzausrüstung (PSA-VO) sowie weitere einschlägige Vorschriften, wie bspw. die Verordnung optischer Strahlen geregelt.
Umfasst von der Hitzeschutzverordnung sind jene Arbeitnehmer, die im Freien in Arbeitsstätten, im Freien auf Baustellen und im Freien auf auswärtigen Arbeitsstellen im Sinne des Arbeitnehmerinnenschutzgesetzes (ASchG) tätig werden. Folgende Branchen sind betroffen: Bau, Zustelldienste, Wachdienste, Abfallbehandlung, Freizeitbetriebe, Landschaftsgärtner und Gartenpflegebetriebe.
Arbeitgeber haben – für alle Arbeitnehmer, die dem Geltungsbereich der Hitzeschutzverordnung unterliegen – die Gefahren, die durch UV-Strahlung und Hitzen entstehen zu evaluieren und sofern Maßnahmen notwendig sind, diese umzusetzen.
Ausgenommen sind Arbeiten, die von kurzer Dauer sind bspw. kurze Wege zum Auto oder leichte Tätigkeiten bis zu 60 Minuten pro Tag.
Unterscheidung der Tätigkeiten laut Hitzeschutzverordnung
In der Hitzeschutzverordnung wird zwischen leichten, mittleren und schweren Arbeiten unterschieden:
- Leichte Arbeiten: Kontrolltätigkeiten, Düngen und Bewässern
- Mittelschwere Arbeiten: Arbeiten mit dem Presslufthammer, Pflasterarbeiten, Hacken, Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern, Ernte von Früchten oder Gemüse
- Schwere Arbeiten: Schaufeln, Arbeiten mit einem Vorschlaghammer, Sägen, Schieben oder Ziehen schwer beladener Handwagen oder Schubkarren, Zerschlagen von Gussteilen und Verlegen von Platten
Evaluierung der Gefahren
Um zu beurteilen, ob die Arbeitnehmer einer Belastung durch Hitze und/oder UV-Strahlen ausgesetzt sind, hat der Arbeitgeber auf die besondere Intensität und Exposition, die Arbeitsintensität (leichte, mittlere oder schwere körperliche Belastung) sowie zusätzliche tätigkeitsspezifische Wärmequellen wie die direkte und indirekte Sonneneinstrahlung, aber auch erwärmte Oberflächen wie Hitzestau zu berücksichtigen. Für das Ausmaß der Belastung durch UV-Strahlung ist der höchste gemessene (bzw. vorhergesagte) UV-Index des Tages entscheidend. In Österreich ist von April bis September zwischen 11:00 bis 15:00 Uhr (Sommerzeit) in der Regel von einem UV-Index ≥ 5 auszugehen. Bei einer Aufenthaltsdauer von insgesamt mehr als 30 Minuten ist eine persönliche Schutzausrüstung und ein Hautschutz notwendig.
Der Arbeitgeber hat auch Faktoren, wie bodennahes Ozon oder zusätzliche Belastungen durch Reflexion zu berücksichtigen und die erforderliche Kleidung sowie Schutzausrüstung zu beachten. Zudem ist der Gesundheitszustand der Arbeitnehmer, das Alter und eine etwaige besondere Schutzbedürftigkeit der Arbeitnehmer zu beachten.
Maßnahmen bei Hitze und hoher UV-Strahlung
Sobald die GeoSphere Austria eine Hitzewarnung mindestens der Stufe 2 (Vorsicht, gelb) in dem Tätigkeitsgebiet der Arbeitnehmer erteilt, muss der Arbeitgeber seine Maßnahmen umsetzen. In der Verordnung sind beispielhaft folgende Maßnahmen angeführt:
- Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung: Das kann durch Vorverlegung des Arbeitsbeginns, Verlängerung oder zusätzliche Pausen, Reduktion der Arbeitsintensität umgesetzt werden
- Technische Maßnahme: Beispielsweise durch Beschattung der Arbeitsplätze, Duschgelegenheiten, Einsatz von Ventilatoren
- Organisatorische Maßnahmen: Mögliche Umsetzung durch die Verschiebung schwerer körperlicher Tätigkeiten auf kühlere Tageszeiten, Verlagerung in den Schatten, Tätigkeitswechsel
- Persönliche Maßnahmen: Leichte Kleidung, Schutzkleidung, die gegen natürliche UV-Strahlung schützt, insbesondere durch lange luftdurchlässige Kleidung, Kopfschutz, Nackenschutz, Sonnenbrillen, Sonnenschutzcreme und kühlende Kleidung z.B. Kühlwesten, Kühlkappen und Kühlnackentücher, sowie das Zurverfügungstellen von Trinkwasser oder alkoholfreien Getränken (bislang galt eine solche Pflicht nur für die eigenen Arbeitsstätten und auf Baustellen)
Diese Maßnahmen müssen in Arbeitsstätten, auf Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen für Arbeitnehmer sowie für das Arbeitsinspektorat elektronisch oder in Papierform einsehbar sein.
Hinweis: Sobald eine Hitzeschutzwarnung intakt ist, darf das Arbeitsinspektorat kontrollieren. Zudem können auch etwaige Beschwerden vom Arbeitsinspektorat geprüft werden. Es gilt der Grundsatz „Beraten statt Strafen“.
Besondere Schutzmaßnahmen
Die besonderen Schutzmaßnahmen verpflichten den Arbeitgeber:
- Den Mitarbeitern ausreichend Trinkwasser oder ein alkoholfreies Getränk zur Verfügung zu stellen.
- Die notwendige Schutzkleidung gemäß § 16 Abs. 2 Ziffer 7 PSA-Verordnung dem Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen und hat dafür zu sorgen, dass diese auch getragen wird. Die Schutzkleidung muss dabei den Körper ausreichend bedecken (Kopfschutz, Schutz der Körperteile) – laut Verordnung mindestens ein T-Shirt und eine Hose bis zu den Knien
- Für Aufenthaltsräume in Containern oder ähnlichen Einrichtungen in Arbeitsstätten, auf Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen, sind alle Maßnahmen auszuschöpfen, damit eine (überhöhte)
Erwärmung nicht eintritt. Andernfalls ist für ein Kühlgerät Sorge zu tragen.
- Für Krankabinen sind Kühlgeräte definiert – hier gilt für bestehende Krankabinen eine Übergangsfrist bis 1.1.2027.
- Selbstfahrende Arbeitsmittel müssen mit einer ausreichenden Klimatisierung ausgestattet sein. Dazu zählen bspw. Erdbaumaschinen wie Bagger, Lader, Planiermaschinen, Walzen usw. und Lkw und Pkw. Für jene selbstfahrenden Arbeitsmittel, die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens eingesetzt wurden, ist das nicht anwendbar. Es muss jedoch anderwertig Abhilfe geschaffen werden.
Unterweisung der Arbeitnehmer
Arbeitnehmer müssen über folgende Aspekte informiert und unterwiesen werden:
- Die potenzielle Gefahr, die von Hitze und UV-Strahlung ausgeht
- Das Erkennen von hitzebedingten Gesundheitsbeeinträchtigungen
- Einen Zugang zu aktuellen Hitzewarnung und zum aktuellen UV-Index haben bzw. wissen wo diese Informationen abrufbar sind
- Die Bedeutung der Informationen, über die Schutzmaßnahmen gegen Hitze und UV-Strahlung, sowie
- Die Möglichkeit einer (freiwilligen) Untersuchung nach § 5 Abs. 1 Ziffer 7 der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz
Es wird empfohlen, bereits zu Beginn der jeweiligen Arbeitswoche über die konkreten Wetterentwicklungen zu erkundigen, um auf potenzielle Maßnahmensetzungen vorbereitet zu sein.
Hinweis: Beiliegend erhalten Sie vorbereitete Unterlagen für die Evaluierung von Arbeitsplätzen und die Unterweisung von Arbeitnehmern in Zusammenhang mit der Umsetzung der Hitzeschutzverordnung. Der Betrieb hat Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer umzusetzen! Wir bitten die Unterlagen auf die betrieblichen Anforderungen anzupassen. Sie dienen als Vorlage. Bei Fragen steht die VLÖ gerne zu Ihrer Verfügung.
Damit kann das Thema im Interesse des Gesundheitsschutzes für die Mitarbeiter sowie in pragmatischer Form umgesetzt werden.
Beigezogene Quellen: Veröffentlichungen der Wirtschaftskammern Österreichs.





















































































































