Durchrechnungszeitraum beachten!
Seit März 2021 besteht der KV-Agrarservice, bereits über 15 Jahre der KV-Garten- und Landschaftsgestalter, wo für diese beiden Branchen auch ein Beschäftigungsmodell mit flexibler Arbeitszeit abgeschlossenen werden kann.
Ein Großteil der Betriebe wendet das flexible Arbeitszeitmodell an, weil in Saisonzeiten auf einem Zeitkonto Guthabenstunden aufgebaut und in saisonschwächeren Zeiten (z.B. in den Wintermonaten) wieder abgebaut werden können.
Bild: Für die Mitarbeiter in Agrarservice- oder Landschaftsgärtner-Unternehmen kann die Arbeitszeit über einen Durchrechnungszeitraum verteilt werden.
Damit wird geregelt, dass die geleisteten Arbeitsstunden täglich bis zu 10 Stunden und wöchentlich bis zu 48 Stunden auf diesem Zeitkonto im 1:1-Verhältnis gutgeschrieben werden können.
Darüberliegende Arbeitszeiten bis max. 12 Stunden am Tag bzw. max. 60 Stunden in der Woche sind mit 50% zuschlagspflichtig (werden mit 50% Überstundenzuschlag abgerechnet oder im Verhältnis 1:1,5 auf das Zeitkonto übertragen).
Für die Mitarbeiter in Agrarservice- und Landschaftsgärtnerbetrieben kann die Arbeitszeit über den Durchrechnungszeitraum bis zu 52 Wochen, unabhängig vom Kalenderjahr z.B. 1. März bis 28. Februar, verteilt werden. Das Modell der flexiblen Arbeitszeit ist für voll- und teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter anwendbar. Wichtig ist dazu der Abschluss einer Einzelvereinbarung, wo die Eckpunkte für den Umgang mit der flexiblen Arbeitszeit im vereinbarten Durchrechnungszeitraum geregelt sind.
Flexible Arbeitszeit mit Durchrechnung bis zu 52 Wochen
Im Rahmen der flexiblen Arbeitszeit kann ein Durchrechnungszeitraum bis zu 52 Wochen (bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen) oder für die Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses angewendet werden. Den Beginn des Durchrechnungszeitraums können Arbeitgeber und Arbeitnehmer frei wählen. Es muss jedoch eine Kontinuität gegeben sein mit jährlich gleichen Zeiträumen. Für die Praxis empfiehlt sich den Start des Durchrechnungszeitraums im Frühjahr z.B. mit 1. März, 1. April oder 1. Mai festzulegen. Über eine Zeitspanne bis 52 Wochen können dann Guthabenstunden aufgebaut und in arbeitsärmeren Zeiten wieder abgebaut werden. Damit das flexible Arbeitszeitmodell angewendet werden kann, müssen Arbeitgeber mit den Arbeitnehmern einen schriftlichen Arbeitsvertrag abschließen und darauf aufbauend jährlich eine Einzelvereinbarung mit Beginn und Ende des Durchrechnungszeitraums und der Art des Abbaus von Zeitguthaben (z.B. Zeitausgleich, Abrechnung von Überstunden oder jeweils Hälfte Zeitausgleich und Abrechnung von Überstunden) schriftlich vereinbaren.
Hinweis: Wird auf die jährliche Einzelvereinbarung vergessen, dann können im Zuge einer Lohnprüfung Beiträge aus Überstundenzuschlägen für die 10. Stunde am Tag und für Arbeitszeiten über 40 Stunden in der Woche (bis zur 48. Stunde) nachverrechnet werden. Aus diesem Grund bitten wir um den Abschluss der Einzelvereinbarung.
WICHTIG: Bei Anwendung der flexiblen Arbeitszeit muss ein Arbeitsvertrag und eine jährlich neu festgelegte Einzelvereinbarung zur flexiblen Arbeitszeit abgeschlossen werden. Die Einzelvereinbarung kann eine Gültigkeitsdauer bis 52 Wochen (für unbefristete Arbeitsverhältnisse) oder bis zum Ende der Befristung aufweisen. Die Dokumente müssen im Unternehmen vorhanden sein und sind bei Betriebsprüfungen z.B. Prüfung von Lohnabgaben vorzulegen.
Musterunterlagen
Die VLÖ hat ausgearbeitete Musterunterlagen zu Arbeitsverträgen, Einzelvereinbarung und Arbeitszeitaufzeichnungen und stellt diese den Mitgliedern gerne kostenfrei zur Verfügung.
Weiter werden dazu Beratungen (telefonisch, Online, vor-Ort) angeboten.



















































































































