Die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln und Bioziden muss dokumentiert werden.
Auch weiterhin müssen alle beruflichen Verwender von Pflanzenschutzmitteln (darunter fallen auch Land- und Forstwirte und Dienstleister) den Einsatz von amtlich zugelassenen Pflanzenschutzmitteln (mit Registernummer) dokumentieren.
EU-Verordnung mit neuer Regelung ab 1. Jän. 2026
Mit Inkrafttreten der EU-Verordnung 2023/564 werden die Vorschriften des Artikels 67 der VO 1107/2009 bezüglich der Aufzeichnung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln neu geregelt. Diese Vorschriften treten mit 1.1.2026 in Kraft. Um ein Jahr verschoben wurde die Verpflichtung, die Aufzeichnungen in elektronischer und maschinenlesbarer Form zu führen (EU-VO 2025/2203). Für die Praxis heißt das, dass die Aufzeichnungen für die Pflanzenschutzanwendungen des Jahres 2027 erstmals am 31.1.2028 in elektronischer Form vorliegen müssen. Diese Übergangsregelung gilt für die Aufzeichnungen bis 2029 (Vorlagetermin 31.1.2030).
Die Aufzeichnung der Pflanzenschutzmittelausbringung betrifft sowohl Freiflächen (Acker, Grünland, Obst, Wein, Hopfen, Gemüse, Zierpflanzen, Baumschulen, Forst, etc.) als auch geschlossene Räume (Getreidelager, Erdäpfellager, Glashäuser, etc.) und auch Beizanwendungen.
Was ist neu?
Zusätzlich zur Aufzeichnung, welches Pflanzenschutzmittel (WAS), zu welchem Zeitpunkt (WANN), in welcher Kultur und auf welcher Fläche (WO, georeferenziert gem. MFA)) und in welcher Aufwand-menge (WIEVIEL) eingesetzt wurde, sind aufzuzeichnen:
- EPPO-Code der Kultur
- Entwicklungsstadium (BBCH) der Kultur zum Zeitpunkt der Anwendung
- Pflanzenschutzregisternummer des eingesetzten Produktes
- Uhrzeit der Anwendung (sofern dies relevant ist; derzeit für Produkte mit Bienengefährlichkeitsauflage)
Die Pflanzenschutzmittelregisternummer, der EPPO-Code und das BBCH-Stadium, zu welchem das Produkt angewendet werden darf, sind im Pflanzenschutzmittelregister und teilweise auf der Verpackung ersichtlich. Der exakte aktuelle Zulassungsstand ist im Internet abrufbar unter folgendem Link: https://psmregister.baes.gv.at/.
Das BBCH-Stadium muss nicht angegeben werden, wenn im Register dazu keine vollständigen An-gaben gemacht werden oder wenn sich das Entwicklungsstadium nicht auf die Kultur, sondern zum Beispiel auf das Unkraut bezieht.
Die Uhrzeit zum Beginn der Anwendung muss nur angegeben werden, wenn es bei bienengefährlichen Mitteln eine Einschränkung bezüglich des Anwendungspunktes gibt, z.B. Spe 8 – Bienen-gefährlich!
Eine Anwendung nach Ende des täglichen Bienenfluges in dem zu behandelnden Bestand ist jedoch bis 23:00 Uhr zulässig.
Neu bei der Dokumentation der Flächenangabe ist, dass diese geolokalisiert sein muss. Wer einen MFA stellt, erfüllt dies und es reichen die INVEKOS-GIS digitalisierten Flächen mit Feldstücks- und Schlagnummer. Werden die Flächen erst digitalisiert und später in den nächsten MFA aufgenommen, dann reicht die Angabe des zukünftigen Feldstücknamens bzw. der Feldstücknummer. Alle anderen Flächen bzw. Orte sind mit Grundstücks- und KG-Nummer aufzuzeichnen.
Wir empfehlen bereits ab 1. Jänner 2026 die Aufzeichnungen elektronisch zu führen. Die Landwirtschaftskammer / Boden.Wasser.Schutz.Beratung wird dazu ab ca. Mitte Februar 2026 den ÖDüPlan Plus (www.ödüplan.at) nach den neuen Vorgaben aktualisiert haben, das kostenpflichtige Programm hat den Vorteil, dass die Eingaben des Landwirtes auf ihre Plausibilität geprüft werden. Kostenlos wird weiterhin der adaptierte LK-Düngerrechner mit seinem Pflanzenschutzaufzeichnungsblatt zur Verfügung stehen, zusätzlich wird es ein sogenanntes LK-Pflanzenschutz-Tool kostenlos geben für berufliche Anwender, die keine Düngerberechnung brauchen. Beide Werkzeuge wird es rechtzeitig zum Download auf der Homepage der LK-OÖ geben.
Beispiel für die künftige Aufzeichnung:
Bei allen drei Programmen wird es dropdown Menüs für EPPO-Code, BBCH-Stadium, PSM-Registernummer und Aufforderung zur Uhrzeiteingabe (falls erforderlich) geben.
Anwendung Excel-Formular, wenn kein Programm verwendet wird
Wer keine Programme verwendet, kann die Aufzeichnungen auch in ein Excel-Formular eintragen. Unten angeführt sind die links zu den geforderten Daten:
EPPO-Code: AT_EPPO_Kulturbaum_final_10_07_2025.xlsx
BBCH-Stadium (Getreide): Wachstumsstadien im Getreidebau | Landwirtschaftskammer Oberösterreich
BBCH-Stadien (andere Kulturen): BBCH-deutsch.pdf
Amtliches Pflanzenschutzmittelregister: Pflanzenschutzmittel-Register
Weiterhin gilt, dass auch die Anwendung von Biozide (z.B. Produkte gegen Mäuse- und Ratten, Vorratsschädlinge) in der pflanzlichen Produktion (z.B. am bäuerlichen Lager) zu dokumentieren ist. Die Rechnungen über den Pflanzenschutzmittelkauf sind bei einer Kontrolle auf Verlangen vorzuweisen.
Die Aufzeichnungen sind tagesaktuell zu führen, für die elektronische Aufzeichnung gibt es eine Frist von 30 Tagen. Auch wer die Pflanzenschutzarbeit auslagert, muss die Anwendung der Produkte auf seinen Flächen aufzeichnen.
Eintragung der genauen Pflanzenschutzmittelbezeichnung
Wichtig ist es auch, die genaue Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels einzutragen, es gibt z.B. die Produkte Harmony und Harmony extra – beide haben unterschiedliche Zulassungen. Das Produkt „Glyphosate“ gibt es nicht mit dieser Bezeichnung, einzutragen ist das konkret eingesetzte Produkt, z.B.: Clinic Xtreme, Roundup Turbo, etc. Bei Packs mit eigenem Namen müssen die Einzelprodukte angeführt werden (z.B. enthält der Kwizda Maispack die Produkte Barracuda, Talisman, Mural). Netzmittel, Aktivatoren, etc. sind KEINE Pflanzenschutzmittel und brauchen nicht aufgezeichnet wer-den. Bei allfälligen Kontrollen könnte dies zu Missverständnissen führen. Wird nicht das Originalprodukt, sondern ein ebenfalls zugelassenes Nachbauprodukt eingesetzt, so muss dieses mit dem korrekten Namen eingetragen werden.
Bei der Ausbringung müssen alle Zulassungsauflagen eingehalten werden. Insbesondere ist darauf zu achten, dass die Größen der behandelten Flächen (z.B. Achtung bei Überschattungsflächen!) mit den im Mehrfachantrag angegebenen Flächengrößen übereinstimmen. Die gesetzlich zugelassen Höchst-aufwandmengen dürfen in keinem Fall überschritten werde, es gibt hier absolut keine Toleranz.
Der exakte aktuelle Zulassungsstand ist im Internet abrufbar unter folgendem Link: https://psmregister.baes.gv.at/.
Alte schriftliche Unterlagen (Spritzpläne, PSM-Tabellen) sind möglicherweise nicht mehr aktuell.
Aufbewahrungfrist für Aufzeichnungen
Wer einen Mehrfachantrag stellt bzw. am ÖPUL teilnimmt, muss die Aufzeichnungen vier Jahre, ab Ende des Vertragszeitraumes, aufbewahren. Die Aufzeichnungen müssen gem. OÖ-Bodenschutzgesetz drei Jahre aufbewahrt werden. Prüfen Sie auch Ihre landesgesetzlichen Bestimmungen.
Weitere Informationen zu einem gesetzeskonformen Pflanzenschutz gibt es in einer Artikelserie auf lk-online mit dem Titel: „Korrekt? Ja, sicher!“ Dort gibt es ab Ende Februar auch Termine für kostenlose Webinare, es gibt eine Video- und eine pdf-Anleitung für die neuen Aufzeichnungsvorschriften.
Dieser Beitrag wurde von DI Hubert Köppl, Pflanzenschutzreferent der Landwirtschaftskammer OÖ zur Verfügung gestellt.






















































































































