Anmeldung zur Sozialversicherung
Ab 2026 müssen Arbeitgeber bei der Anmeldung neuer Mitarbeiter zur Sozialversicherung auch angeben, wie viele Stunden pro Woche gearbeitet wird.
Geringfügiger Zuverdienst und Arbeitslosengeld – neue Grenzen
Wer Arbeitslosengeld bekommt, kann ab 2026 nicht mehr so einfach einen kleinen Nebenjob machen, ohne dass der Anspruch gefährdet wird. Nur in Ausnahmefällen ist ein Zuverdienst erlaubt.
Ausnahmen gelten für bestimmte Gruppen, z. B. Menschen, die schon lange arbeitslos sind oder Personen über 50 Jahre.
Neue Weiterbildungszeit statt Bildungskarenz
Wer sich weiterbilden will, muss künftig mindestens 12 Monate beim aktuellen Arbeitgeber gearbeitet haben und die Bildungsmaßnahme sowie ihren Erfolg dokumentieren. Vor der Antragstellung muss eine Beratung beim Arbeitsmarktservice (AMS) erfolgen.
Arbeitgeber müssen sich ab einem Einkommen von 3.255 Euro brutto (halbe Höchstbeitragsgrundlage) der Beschäftigten mit 15 Prozent beteiligen.
Die Weiterbildungszeit kann unmittelbar nach der Elternkarenz nicht mehr genutzt werden.
Neu ist auch, dass strengere Zugangsvoraussetzungen gelten, insbesondere für Menschen mit abgeschlossenem Master- oder Diplomstudium. Zudem besteht die Möglichkeit, die Weiterbildung in Teilzeit zu absolvieren – in diesem Fall erhält man eine reduzierte Beihilfe und muss weniger Wochenstunden oder ECTS vorweisen. Die Arbeitszeit kann dabei um 25–50 % reduziert werden, darf aber nicht unter 10 Wochenstunden sinken.
Pension und Altersteilzeit
Teilpension: Erstmals können ältere Arbeitnehmer, die bereits einen Anspruch auf eine vorzeitige oder reguläre Pension haben, ihre Arbeitszeit freiwillig und flexibel reduzieren (zwischen 25 und 75 Prozent) und beziehen eine entsprechend anteilige Pension sowie weiterhin Lohn.
Korridorpension: Das Antrittsalter für die Korridorpension steigt schrittweise von 62 auf 63 Jahre und die erforderliche Versicherungszeit von 40 auf 42 Jahre. Das betrifft Geburtsjahrgänge ab 1964.
Kontinuierliche Altersteilzeit: Die geförderte Altersteilzeit kann künftig (ab dem Jahr 2029) maximal für drei Jahre in Anspruch genommen werden. Für die Jahre 2026 bis 2028 wurden Übergangsbestimmungen erlassen.
Beigezogene Quellen: Veröffentlichungen der ÖGK, Wirtschaftskammern Österreichs und ÖGB.






















































































































