Herzlich Willkommen auf der Homepage der VLÖ

Die VLÖ ist die Berufsorganisation für landw. und forstw. Lohnunternehmen in
Österreich. Sie vertritt die Anliegen der Berufsbranche und ist Ansprechpartner
für alle Fragen rund um den Betrieb eines Lohnunternehmens.

Bei der am Mittwoch, 3. Dez. 2025 stattgefundenen zweiten Verhandlungsrunde zum Kollektivvertrag für Angestellte im Gewerbe und Handwerk und in der Dienstleistung konnte eine Einigung mit der GPA erzielt werden.

Ab 1. Jänner 2026 beträgt die vereinbarte Erhöhung monatlichen Mindestgrundgehälter in allen Ver-wendungsgruppen 2,7 %. Die Lehrlingseinkommen steigen mit Jahreswechsel in allen vier Lehrjahren um 3,0%. Dieser Kollektivvertrag ist für Angestellte in Lohnunternehmen z.B. für Mitarbeiter im Büro, in der Disposition oder im Vertrieb anzuwenden.

HINWEIS: Dieser KV gilt nicht für Arbeiter-Arbeitsverhältnisse, wo der KV Agrarservice, KV Forstunternehmer, KV Garten- und Grünflächengestalter oder ein anderer anzuwenden ist. Die genannten Arbeiter-Kollektivverträge werden im Jänner (Garten- und Grünflächengestalter) und Februar (Agrarservice, Forstunternehmer) verhandelt.

  1. Gehaltsrechtlicher Teil
  2. Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestgrundgehälter ab 1.1.2026:

Die monatlichen Mindestgrundgehälter werden in allen Verwendungsgruppen um 2,70 % erhöht. Die bisherige Verwendungsgruppe I wird gestrichen.

Eine Erhöhung der IST-Gehälter wurde nicht vereinbart, d.h. es müssen die Mindestgehälter angepasst werden. Diese dürfen nicht unterschritten werden.

 

  1. Erhöhung der Lehrlingseinkommen ab 1.1.2026:

Die Lehrlingseinkommen werden in allen vier Lehrjahren um 3,0 % erhöht.

  1. Erhöhung der Sondervergütung für Nachtarbeit gem. § 6 Abs. 1 KV ab 1.1.2026

Die Sondervergütung für Nachtarbeit gem. § 6 Abs. 1 KV steigen um 2,70 %. Die Höhe beträgt sodann 2,62 Euro.

  1. Erhöhung der Aufwandsentschädigungen ab 1.1.2026:
  • Taggeld gem. § 10 2.b: 9,97 Euro (> 5 Stunden)
  • Taggeld gem. § 10 2.c: 23,65 Euro (> 11 Stunden)
  • Taggeld gem. § 10 2.d: 30,00 Euro bzw. 23,65 Euro (> 11 Stunden und in Abhängigkeit der Rückkehr)
  • Nächtigungsgeld gem. § 10 2.f: 17,00 Euro

Die Höhe des Kilometergeldes bestimmt sich wie folgt:

  • bis 15.000 km mit 0,50 Euro
  • ab 15.001 – 20.000 km mit 0,48 Euro, darüber mit 0,46 Euro.

WICHTIG: Unterliegt ihr Betrieb dem Handelskollektivvertrag, dann gilt für Angestellte der KV Handelsangestellte und für Arbeiter der KV Handelsarbeiter (z.B. Betriebe im Holzhandel oder Biomassehandel, wenn dieser Bereich betrieblich überwiegt oder wenn für die anderen Gewerbeberechtigungen kein KV abgeschlossen ist, z.B Gewerbe Holzzerkleinerer).

Die monatlichen Mindestgrundgehälter (bei Vollbeschäftigung) werden mit 1.1.2026 in den einzelnen Verwendungsgruppen wie folgt erhöht:

Monatliches Mindestbrutto-gehalt in Euro

Verwendungs-gruppe II

Verwendungs-gruppe III

Verwendungs-gruppe IV

Verwendungs-gruppe V

Verwendungs-gruppe VI

Erhöhung in Prozent

2,70%

2,70%

2,70%

2,70%

2,70%

1. + 2. Verwen-dungsgruppenjahr

2.059,41

2.528,04

3.146,27

3.919,67

5.482,40

nach 2 Verwendungs-gruppenjahren

2.179,68

2.705,03

3.366,49

4.194,02

6.167,67

nach 4 Verwendungs-gruppenjahren

2.315.46

2.881,97

3.586,73

4.468,41

 

nach 6 Verwendungs-gruppenjahren

2.457,65

3.058,96

3.806,97

4.742,77

6.853,01 (nach 5 Jahren)

nach 8 Verwendungs-gruppenjahren

2.599,83

3.232,73

4.027,20

5.017,15

 

nach 10 Verwendungs-gruppenjahren

2.742,03

3.409,53

4.247,47

5.291,57

 

nach 12 Verwendungs-gruppenjahren

2.863,88

3.561,04

4.436,22

5.526,70

 

nach 15 Verwendungs-gruppenjahren

3.087,28

3.838,85

4.782,32

5.957,86

 

Zuordnungen zu den einzelnen Verwendungsgruppen im KV-Angestellten des Gewerbes, Handwerk und Dienstleistung:

Verwendungsgruppe II: Angestellte, die einfache und nicht schematische Aufgaben nach genauer Arbeitsanweisung verrichten, z.B. Schreibkräfte, Fakturisten mit einfacher Verrechnung, qualifizierte, kaufmännische und administrative Hilfskräfte

Verwendungsgruppe III: Angestellte, die technische oder kaufmännische Arbeiten im Rahmen des ihnen erteilen Auftrages selbständig erledigen, z.B. Bürokräfte mit Korrespondenztätigkeit, in der Buchhaltung, Sachbearbeiter, Verkäufer mit Fachkenntnissen, etc.

Verwendungsgruppe IV: Angestellte, die schwierige Arbeiten verantwortlich selbständig ausführen, wozu besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrungen erforderlich sind, z.B. Sachbearbeiter mit Führungsaufgaben, Schulungsleiter, selbständige Buchhalter/in, selbständige Filialleiter/in, etc.

Verwendungsgruppe V: Angestellte, die Arbeiten erledigen, die besonders verantwortungsvoll sind, z.B. Leiter Personalbüro, selbständige Bilanzbuchhalter/in, Leiter Einkauf, Leiter Verkauf, etc.

Verwendungsgruppe VI: Angestellte mit umfassenden Kenntnissen und Erfahrungen, in leitenden Positionen für das Unternehmen, z.B. Prokurist/in, Betriebsleiter/in in Großbetrieben oder andere leitende Funktion in Großbetrieben, etc.

Für Anpassungen bei den Lehrlingsentschädigungen oder für Sondervergütungen bitten wir um Durchsicht des aktuellen KV.

Erhöhung der Lehrlingsentschädigung ab 1. Jänner 2026

Erstes Lehrjahr

Zweites Lehrjahr

Drittes Lehrjahr

Viertes Lehrjahr

856,14 Euro

1.080,87 Euro

1.273,50 Euro

1.690,87 Euro

 

Sondervergütung für Nachtarbeit: 2,62 Euro

Achten Sie bei geringfügigen Beschäftigungen, dass die Geringfügigkeitsgrenze eingefroren wurde. D.h. die Zahl der Wochenbeschäftigungsstunden im Rahmen einer Geringfügigkeit verringert sich!

 

 

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