Um die Konjunktur zu stärken und Investitionen anzukurbeln, sollen mit einem erhöhten Investitionsfreibetrag (IFB) Investitionen von Unternehmen im Zeitraum von 1. November 2025 bis 31. Dezember 2026 stärker steuerlich begünstigt werden. Für diesen Zeitraum ist eine Verdoppelung des IFB von 10% auf 20%, für ökologische Investitionen von 15% auf 22% geplant.
Ausschluss von dieselbetriebenen Maschinen bleibt
Die Anwendungsvoraussetzungen sollen unverändert bleiben. Der IFB steht weiterhin für Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten von maximal 1 Mio. Euro pro Jahr zu. Gleich bleibt die Regelung, dass Anlagen zur Förderung und Nutzung fossiler Energieträger vom IFB ausgeschlossen sind. D. h. jede dieselbetriebene Antriebsmaschine z.B. Traktor, SF-Arbeitsmaschine, Maschine mit Aufbaumotor bleibt vom IFB ausgeschlossen. Ein IFB kann auf Arbeitsgeräte, Anhänger, Arbeitsmaschinen, Werkstattgeräte oder elektrisch betriebenen Maschinen etc. geltend gemacht werden.
Voraussetzungen für IFB
Für die Inanspruchnahme des IFB ist Voraussetzung, dass eine betriebliche Einkunftsart vorliegt und die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung) oder Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erfolgt. Eine pauschale Gewinnermittlung ist nicht zulässig. Weiters kann der IFB nur für Wirtschaftsgüter mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren geltend gemacht werden. Zu beachten ist, dass die tatsächliche Steuerersparnis durch den IFB vom jeweils anzuwendenden Einkommensteuersatz abhängig ist.
Ein Abstimmungsgespräch mit Ihrem Steuerberater kann sich lohnen. Planen Sie Anschaffungen bzw. Inbetriebnahmen zu einem günstigen Zeitpunkt.





















































































































