Die EU-Entwaldungsverordnung ist bereits am 29. Juni 2023 in Kraft getreten. Der Gesetzeswerdungsprozess wurde von einer massiven Kampagne einschlägiger Umweltorganisationen medial begleitet und noch unter anderen Mehrheitsverhältnissen im EU-Parlament beschlossen. Hehres Ziel dieser Verordnung ist, die globale Entwaldung und Waldschädigung einzudämmen. Demnach dürfen künftig relevante Rohstoffe und deren Erzeugnisse auf dem europäischen Markt nur mehr dann in Verkehr gebracht werden, wenn sichergestellt ist, dass sie „entwaldungsfrei“ produziert wurden. Dies ist dann der Fall, wenn die „Entwaldung“ – also die Umwandlung von Wald in eine landwirtschaftliche Fläche – vor dem 30. Dezember 2020 erfolgte. Diese Regelung gilt aber nicht nur für Importe, sondern auch für den EU-Binnenmarkt und betrifft daher auch alle Land- und Forstwirte in Österreich, die Rinder, Soja oder Holz vermarkten wollen.
Forstgesetz regelt Rodung
Weil in Österreich das Forstgesetz die Rodung restriktiv regelt und von der Behörde auch häufig Ersatzaufforstungen vorgeschrieben werden, liegt auch im Falle der Rodung zur Verbesserung der Agrarstruktur im Normalfall kein Tatbestand der Entwaldung vor.
Umsetzungsfrist um ein Jahr verschoben
Nur durch enorme Anstrengungen der Interessenvertretungen in Österreich und Deutschland und dem Einsatz von Bundesminister Totschnig sowie EU-Abgeordneten der Europäischen Volkspartei konnte die Verpflichtung zur Umsetzung der Gesetzesvorgaben um ein Jahr auf 31. Dezember 2025 verschoben werden. Gleichzeitig wurden, wieder federführend durch Österreich, Erleichterungen für jene Länder gefordert, deren Waldfläche stabil ist und es auch aufgrund der Gesetzgebung
kein Entwaldungsrisiko gibt. Dieser Ansatz fand im EU-Parlament eine Mehrheit, wurde im Trilog mit Kommission und Mitgliedsstaaten jedoch abgelehnt und eine inhaltliche Diskussion auf das Jahr 2025 verschoben. Dieser Ansatz wurde jetzt wieder vom Parlament und den Mitgliedsstaaten mehrheitlich aufgegriffen und Vereinfachungen von der Europäischen Kommission eingefordert. Ob diese aber einen entsprechenden diesbezüglichen Gesetzesentwurf rechtzeitig genug auf den Tisch legt ist ungewiss, denn vor allem Großkonzerne der betroffenen Wertschöpfungsketten wollen die Verordnung nutzen, um Wettbewerbsvorteile zu erlangen.
Vermarktung ab 31. Dezember 2025 nur mit Referenznummer
Zum Nachweis der Entwaldungsfreiheit und der legalen Erzeugung muss jeder Marktteilnehmer zeitgerecht vor dem Inverkehrbringen von Holz, Soja oder Rindern eine sogenannte Sorgfaltserklärung in digitaler Form abgeben. Dazu stellt die EU-Kommission bereits jetzt ein Online-Tool zur Verfügung. Als erster Schritt muss man sich als Marktteilnehmer registrieren. Dann sind diverse Informationen einzugeben, wie die Bezeichnung der Ware, Angabe der Menge getrennt nach z.B. Sortimenten und Baumarten und die Abnehmer der Ware. Weiters ist eine Geolokalisierung vorzunehmen, d.h. die Flurstücke wo Soja angebaut oder die Holzernte durchgeführt wird ist in Form einer Geoinformation ins System hochzuladen. Nach Abgabe dieser Sorgfaltserklärung erhält man nach etwas Wartezeit eine Referenznummer und einen Verifizierungscode. Diese dienen als Nachweis der EUDR-Konformität und sind mit den relevanten Rohstoffen an den Käufer mitzuliefern. Kleine und mittlere Unternehmen in den Wertschöpfungsketten Rinder und Soja sind dazu erst ab Mitte 2026 verpflichtet. Es ist aber zu erwarten, dass dies von großen Marktteilnehmern bereits ab Jahreswechsel verlangt wird.
Dieser Beitrag wurde von DI Martin Höbarth, Landwirtschaftskammer Österreich und Waldverband Österreich, zur Verfügung gestellt.