Krankenstand und Entgeltfortzahlung
In Österreich haben Arbeitnehmer bei Krankheit oder Arbeitsunfall Anspruch auf Entgeltfortzahlung (EFZ) durch den Arbeitgeber. Arbeitgeber sind verpflichtet bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit den Lohn bzw. das Gehalt an den Mitarbeiter weiter zu bezahlen. Arbeitnehmer müssen den Arbeitgeber über die Arbeitsverhinderung unverzüglich und unaufgefordert informieren.
Höhe der Entgeltfortzahlung
Arbeitnehmer erhalten jenes Entgelt, das sie vor der Dienstverhinderung bezogen haben.
Vorlage Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Krankenstandbestätigung)
Auf Verlangen des Arbeitgebers ist eine Bestätigung der ÖGK (Kassenarzt, Krankenanstalt) über Beginn, voraussichtliche Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Kommt der Arbeitnehmer der Verpflichtung zur Vorlage der Krankenstandbestätigung nicht nach, verliert er den Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Die Krankenstandbestätigung hat die Dauer bzw. voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit anzugeben. Wird eine Bestätigung vorgelegt, die keine diesbezüglichen Angaben enthält, kann der Arbeitgeber die Nachholung der gesetzlich vorgesehenen Angaben verlangen (Aufforderung zur Verbesserung).
Wäre es dem Arbeitnehmer leicht möglich eine vollständige Arbeitsunfähigkeitsbestätigung vorzulegen und wird das verabsäumt, tritt Säumnis ein, die zum Verlust des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung führt. Als Zeitpunkt für den Entfall des Entgeltanspruchs gilt der Termin ab der Säumnis.
Bei der Ursache für die Krankenstandbescheinigung ist entweder Arbeitsunfall, Berufskrankheit oder sonstige Arbeitsunfähigkeit anzugeben. Diese Angabe ist für die Dauer des Entgeltfortzahlungsanspruchs und einen etwaigen Zuschuss zur Entgeltfortzahlung der AUVA von Bedeutung. Fehlen Angaben zur Ursache oder zur Dauer der Arbeitsunfähigkeit, entfällt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Diese Abwesenheit gilt dann als „unbezahlter Urlaub“ ohne Entgelt und SV-Beiträge.
Abfrage mittels ELDA
ELDA bietet Österreichweit den Arbeitgebern die Möglichkeit an, elektronische Krankenstandbestätigungen über krank gemeldete Arbeitnehmer abzurufen.
Dauer der Entgeltfortzahlung
In Abhängigkeit der Dauer der Betriebszugehörigkeit beträgt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung:
Dauer des Arbeitsverhältnisses |
Anspruch bei Krankheit bzw. Freizeitunfall pro Arbeitsjahr/Kalenderjahr |
Anspruch bei Arbeitsunfall/Berufskrankheit pro Anlassfall |
Bis 1 Jahr |
6 Wochen volles Entgelt/4 Wochen halbes Entgelt |
8 Wochen volles Entgelt |
Über 1 Jahr |
8 Wochen volles Entgelt/4 Wochen halbes Entgelt |
8 Wochen volles Entgelt |
Über 15 Jahre |
10 Wochen volles Entgelt/4 Wochen halbes Entgelt |
10 Wochen volles Entgelt |
Über 25 Jahre |
12 Wochen volles Entgelt/4 Wochen halbes Entgelt |
10 Wochen volles Entgelt |
Krankengeld
Nach Ablauf der Entgeltfortzahlung (bzw. bei Anspruch auf halbes Entgelt) tritt das Krankengeld der Sozialversicherung ein. Es beträgt grundsätzlich 70 Prozent des Arbeitseinkommens für das zuletzt Beiträge entrichtet wurden. Der gesetzliche Höchstbetrag beträgt 128,63 Euro pro Tag.
Zuschuss zur Entgeltfortzahlung durch AUVA
Die AUVA gewährt im Rahmen des Entgeltfortzahlungsfonds kleineren Arbeitgebern bis 50 Mitarbeitern einen Zuschuss zur Entgeltfortzahlung, wenn Arbeitnehmer krankheitsbedingt oder aufgrund eines Arbeitsunfalls arbeitsunfähig sind. Dieser Zuschuss beträgt für Arbeitgeber über 10 Arbeitnehmer 58,34 Prozent, für Arbeitgeber bis 10 Arbeitnehmer beträgt der Zuschuss 75 Prozent.
Anspruchsvoraussetzungen:
- Bei einer Arbeitsunfähigkeit nach einem Unfall (Arbeitsunfall oder Freizeitunfall) gebührt der Zuschuss ab dem ersten Tag der Entgeltfortzahlung für höchstens 42 Tage pro Arbeitsjahr/Kalenderjahr, sofern die Arbeitsunfähigkeit länger als drei aufeinanderfolgende Tage gedauert hat,
- Bei Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit gebührt der Zuschuss ab dem 11. Tag der Entgeltfortzahlung für höchstens 42 Tage pro Arbeitsjahr/Kalenderjahr, sofern die Arbeitsunfähigkeit länger als zehn aufeinanderfolgende Tage gedauert hat.
Der Antrag auf einen Zuschuss zur Entgeltfortzahlung ist bei der AUVA zu stellen.
Beigezogene Unterlagen: Veröffentlichungen der ÖGK und Wirtschaftskammern Österreichs