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Die VLÖ ist die Berufsorganisation für landw. und forstw. Lohnunternehmen in
Österreich. Sie vertritt die Anliegen der Berufsbranche und ist Ansprechpartner
für alle Fragen rund um den Betrieb eines Lohnunternehmens.

Die Landwirtschaft wird von vielen Seiten massiv bedrängt, gerade wenn es um die Themen mehr Tierwohl, weniger Betriebsmitteleinsatz, Düngeeinschränkungen, Treibhausgas- und Ammoniakemissionen reduzieren usw. geht.
Daneben belasten die sinkenden Verkaufserlöse und steigende Kosten für Betriebsmitteleinkäufe die Motivation – und das Ganze bei einem 365-Tage-Job. In diesem Beitrag geht es um die dringenden Erfordernisse, aber auch Chancen der Ammoniakreduktion, im Speziellen bei der Düngung im Ackerbau.

NEC Richtlinie und Ammoniakreduktionsverordnung – was ist das, was soll das?
Der Staat Österreich hat sich im Rahmen der NEC Richtlinie (National Emission Ceilings Directive) zu einer Reduktion von Luftschadstoffen verpflichtet. Hintergrund dieser Verpflichtung ist die Reduktion der Feinstaubbildung. Neben anderen Luftschadstoffen ist davon auch Ammoniak als Vorläufersubstanz von Feinstaub betroffen. 12 % lautet das Reduktionsziel für Österreich berechnet aus dem Basisjahr 2005 und soll bis 2030 erreicht werden. 94 % des Ammoniaks stammen dabei im Wesentlichen aus der tierhaltenden Landwirtschaft und dabei zu 50 % aus der Stallhaltung und der Wirtschaftsdüngerlagerung und zu 45 % aus dem Bereich der Wirtschaftsdüngerausbringung. Im Bereich der Stallhaltung wurden im vergangenen Jahr die Förderrichtlinien auf dieses Erfordernis hin angepasst. Diesbezüglich ist allerdings nur ein sehr langsam wirkender Effekt zu erwarten. Anpassungen am Bestand sind Großteils nicht möglich oder nur mit einem sehr hohen finanziellen Mittelaufwand verbunden. Deshalb ist insbesondere bei der Wirtschaftsdüngerausbringung anzusetzen.

Mit bodennaher Gülleausbringung sind 50 % des Reduktionszieles erreichbar. Den stärksten Hebel zur Reduktion haben wir bei der Wirtschaftsdüngerausbringung. 5 kt von den geforderten 10 kt Reduktion an Ammoniak könnten wir in den nächsten 6 Jahren erreichen, wenn wir 50 % der Rindergülle und 80 % der Schweinegülle in Zukunft nicht breitflächig, sondern bodennah mit Schleppschlauch- oder Schleppschuhverteiler oder Gülleinjektor ausbringen würden. In diesen Berechnungen sind Hangflächen mit mehr als 18 % Hangneigung nicht mit eingerechnet.

Rasche Einarbeitung in den Boden
Zusätzlich bereitet uns die „4 Stunden Einarbei­tungsverpflichtung“ immer wieder auch Kopfzerbrechen. Laut Gesetzestext heißt es: „Auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Bodenbedeckung sind Gülle, Jauche, Gärrest und nicht entwässerter Klärschlamm sowie Geflügelmist einschließlich Hühnertrockenkot unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von vier Stunden nach dem Zeitpunkt der Ausbringung einzuarbeiten.“ Die Zeitrechnung beginnt, wenn das letzte Güllefass auf einem Schlag ausgefahren wurde. Ausgenommen davon ist man nur, wenn eine „Nichtbefahrbarkeit“ nachgewiesen werden kann! Die Einarbeitung von nicht eingewaschenen oder verbliebenen Düngemitteln hat unverzüglich zu erfolgen, nachdem die Befahrbarkeit des Bodens wieder gegeben ist.“ D.h. das ist dann der Fall, wenn es während der Ausbringung, bzw. kurz danach intensiv zu regnen beginnt und dadurch die Befahrbarkeit nach „guter landwirtschaftlicher Praxis“ (Bodenschädigung/-verpressung) nicht gegeben ist.

Ammoniakemissionen sind stark witterungsabhängig (Temperatur und Wind)
Immer wieder kommen seitens der Landwirtschaft Vorwürfe, dass die Witterungsbedingungen nicht oder zu wenig bei den Emissionsberechnungen mitberücksichtigt werden und das damit noch viel mehr eingespart werden kann. Richtig ist, dass die Witterung einen nicht unerheblichen Einfluss auf die Höhe der Ammoniakabgasung hat – das trifft über die gesamte Verfahrenskette zu. Bereits im Stall sind alle Bemühungen sinnvoll verschmutzte Oberflächen so gering wie möglich zu halten und gleichzeitig die Temperaturen im Stall im Auge zu behalten. Ab 10 °C steigen die Ammoniakemissionen exponentiell an. So richtig intensiv sind sie ab 20 °C bei gleichzeitiger Luftbewegung (Wind). Auf einer offenen Ackerfläche kommt dann noch die Absorptionswärme durch die dunkle Oberfläche dazu, die die Emissionen erhöht.
Falsch ist allerdings die Behauptung, dass diese Faktoren in der OLI (Österreichische Luftschaftstoffinventur), die vom Umweltbundesamt (UBA) berechnet werden, nicht Berücksichtigung finden. Rund 2/3 der ausgebrachten Wirtschaftsdünger werden unter einigermaßen optimalen Witterungsbedingungen ausgebracht. Dann kann damit ein Reduktionsfaktor von 20 % berücksichtigt werden. Mit dem Schleppschuh ausgebrachte Gülle kann mit einem Reduktionsfaktor von 50 % berechnet werden. Unmittelbar eingearbeitet Gülle sogar mit 90 %.

Begrünung – bodenbedecken­der Bewuchs – was zählt dazu?
Bei noch lebender Begrünung fällt die Einarbeitungsverpflichtung weg. Es darf vor der Düngung keine Bodenbearbeitung (auch Messerwalze) durchgeführt werden.
Bei abgefrosteten Begrünungen, die einen flächenhaften Bewuchs aufweisen gibt es auch keine Einarbeitungsverpflichtung. Es darf auch hier vor der Düngung keine Bodenbearbeitung (gilt auch für Messerwalze) durchgeführt werden. Diese Regelung trifft auch auf Flächen zu, die einigermaßen vollflächig verunkrautet sind, sowie bei starkem Aufkommen von Ausfallgetreide – in beiden Fällen ist ein flächenhafter Bewuchs gegeben! Diese Regelung ist jedenfalls sinnvoll, damit Direktsaaten mit höchster erosionsmindernder Wirkung auch weiterhin möglich sind.
Bei dünnen und schlechten Begrünungsbeständen - egal ob abfrostend („Babysenf“) oder winterhart - ist eine Einarbeitungsverpflichtung gegeben, es fehlt die flächenhafte Bedeckung.

Getreide- und Maisstoppeln gelten nicht als flächenhafte Bedeckung – hier gilt eine Einarbeitungsverpflichtung
Wenn Hauptkulturen angebaut wurden und erst danach Gülle gefahren wird und witterungsbedingt nur kurze Zeitfenster im Frühjahr zur Verfügung stehen, dann gilt natürlich keine Einarbeitungsverpflichtung, auch kein Verpflichtung zur Reihenhacke.
Die Hackverpflichtung gilt nur bei der Ausbringung von Harnstoff als Stickstoffdünger, wenn es sich um einen nicht sta­bilisierten Harnstoffdünger handelt. Die Einarbeitungsverpflichtung gilt natürlich auch bei der Anwendung eines nicht stabilisierten Harnstoffdüngers VOR dem Anbau.

Mit welchen Geräten muss eingearbeitet werden?
Mittels Güllegrubber oder -Injektion gilt die Einarbeitungsverpflichtung in einem Arbeitsgang als erfüllt. Bei allen anderen Ausbringungstechniken (Breitverteilung oder bodennahe streifenförmige Ausbringung mittels Schleppschlauch oder Schleppschuh) hat die Einarbeitung auf Flächen ohne Bodenbedeckung in einem zweiten Arbeitsgang nach der Düngemittelapplikation zu erfolgen.
Als Einarbeitungsvorgang zählt eine Bearbeitung mit folgenden Geräten: Pflug, Grubber, Eggen, Rollhacken, Fräsen. Die Einarbeitungstiefe sollte bei 5 cm liegen. Die Bearbeitung mit dem Striegel zählt nicht als Einarbeitung!

Fällt die Verpflichtung der Güllelagerab­deckung (?) und was kommt stattdessen?
Die verpflichtende Güllelagerabdeckung von Güllelagern ohne feste Abdeckung (Holz-/Betondecke oder Kuppel-/Zeltdach) gilt derzeit noch mit dem Erfüllungsdatum 1.1.2028. Mit dieser Regelung könnten nur 0,6 kt Ammoniakemissionen jährlich eingespart werden. Deshalb wurden im vergangenen Jahr einige Vorschläge seitens der Landwirtschaftskammer erarbeitet um diese Verpflichtung in einer Novellierung der Verordnung weg zu bekommen. Als „Gegengeschäft“ wurden die Anerkennung von flexiblen Abdeckungen – Schwimmfolien, Schwimmkörper und Strohabdeckungen für Schweinegüllen ohne feste natürliche Schwimmdecken und die natürlichen Schwimmdecken selbst (bei Rindergüllen ohne häufige Rührintervalle jedenfalls vorhanden) – verhandelt.
Zusätzlich wird über ein reduziertes Aufrührintervall nachgedacht – heißt auf Betrieben mit mehreren Güllebehältern nur mehr 2–3 x/Jahr die große nicht abgedeckte Grube homogenisieren und während der Vegetationsperiode dann nur aus den kleineren, gedeckelten Gruben die Gülle homogenieseren und entnehmen oder auf Betrieben mit Separierung nur den unteren Teil der Gülle separieren und nur solange, dass der Emissionsschutz erhalten bleibt. Strohhäcksel soll auch möglich sein. Dazu wird es allerdings eine Dokumentationsverpflichtung geben.

Kleinschlagsregelung fällt
Ein weiterer Punkt betrifft die Ausweitung der Einarbeitungsverpflichtung auf offenem Ackerland von allen festen Wirtschaftsdüngern innerhalb von 4 Stunden und nicht nur bezogen auf Geflügelkot. Ebenso wird es dann keine Kleinschlagsregelung mehr geben. Demnach müssen Kleinbetriebe, die insgesamt weniger als fünf Hektar landwirtschaftliche Nutzflächen ohne Bodenbedeckung auf mindestens zwei Schlägen bewirtschaften, ebenfalls innerhalb von vier Stunden die Gülle einarbeiten.

Herbstdüngeverbot von Winterweizen?!
Auf Zwischenfrüchte, Raps, Wintergerste und Winterroggen darf im Herbst noch Gülle gefahren werden, nicht jedoch auf Flächen auf denen Winterweizen angebaut wird. Diese Regelung erzürnt viele Bäuerinnen und Bauern. Aufgrund von Versuchsdaten aus nördlich gelegenen Ländern wurde keine Stickstoffwirkung bei der Düngung von Winterweizen im Herbst festgestellt. Deshalb wurde seitens der EU ein Düngeverbot für die Herbstdüngung für Winterweizen erlassen. Ob diese Regelung fachlich in allen Fällen sinnvoll ist, darf bezweifelt werden.

Zusammengefasst
Die emissionsarme Wirtschaftsdüngerausbringung mit Schleppschlauch, Schleppschuh und Gülleinjektor sind effiziente Maßnahmen, um das NEC Ziel bis 2030 zur erreichen.
Sollten wir dieses Ziel jedenfalls nicht annähernd erreichen, dann ist mit 5 bis 50 Millionen Euro jährlich an Strafzahlungen zu rechnen. Die mit dem Schleppschlauch ausgebrachte Gülle wird mit einem Euro pro Kubikmeter gefördert, der Schleppschuh mit € 1,40 und der Gülleinjektor € 1,60. Nutzen wir die Chancen, um die Stickstoffverluste zu minimieren und damit die Stickstoffeffizienz auf den Betrieben zu steigern.

Bei Zwischenfrüchten gibt es brauchbare Regelungen, die sich auch in der Praxis gut umsetzen lassen. Die Gülleausbringung auf Getreide- und Maisstoppeln unmittelbar vor dem Zwischenfruchtanbau mit nachfolgender rascher Einarbeitung ist insbesondere aus Stickstoffeffizienzgründen jedenfalls sinnvoll.

Dieser Beitrag wurde von Alfred Pöllinger-Zierler und Roland Gutwenger, HBLFA Raumberg-Gumpenstein, zur Verfügung gestellt.

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