Aktueller Stand zur RED III
Die RED III (Renewable Energy Directive) ist eine Überarbeitung der Erneuerbaren-Energie-Richtlinie. Die EU-Staaten werden dabei verpflichtet, jahrelange Verfahren zur Genehmigung von erneuerbaren Energieanlagen erheblich zu verkürzen. Die RED III hat zum Ziel innerhalb der EU den Anteil an Erneuerbaren Energien am Endverbrauch bis zum Jahr 2030 auf 42,5 % zu erhöhen. Mit 20. November 2023 trat die überarbeitete Erneuerbaren-Energie-Richtlinie (RED III) in Kraft. Für den Großteil der neuen Bestimmungen galt eine 18-monatige Übergangsfrist bis 20. Mai 2025 zur Umsetzung in nationales Recht. Die Mitgliedsstaaten haben die Pflicht die RED III somit in nationales Recht umzusetzen. Einige Bestimmungen gelten, aber auch unmittelbar ohne nationale Umsetzung. Die Richtlinie gibt auch Vorgaben bezüglich der Kriterien für Nachhaltigkeit und Treibhausgasemissionen von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen, Biomassebrennstoffen und erneuerbaren Brennstoffen nicht biologischen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltigen Kraftstoffen vor. Nach dem Green Deal ist erneuerbare Energie ein wichtiger Baustein für die Energiewende.
Nutzung von Bioenergie
Eine Reihe von Vorgaben betreffen den beschleunigten Ausbau erneuerbare Energie. Einige Punkte betreffen aber die Nutzung von Bioenergie und können diese einschränken.
Bioenergie, wenn sie in Konversionsanlagen ≥ 7,5 MW Gesamtfeuerungswärmeleistung eingesetzt wird, muss nach Art. 29 RED III bestimmten Kriterien für Nachhaltigkeit und Treibhaugasemissionseinsparungen entsprechen, um für die nationalen Erneuerbaren Ziele und für Unterstützungssysteme anrechenbar zu sein und ein Zero Rating für den EU-ETS (EU-Emissionshandelssystem) zu erhalten.
Im Emissionshandel 1 (und 2) ist „RED-Konformität“ nachzuweisen, um für Emissionen aus Biomasse keine Emissionsberechtigungen kaufen zu müssen. Das gilt unabhängig davon, ob die RED III in nationales Recht umgesetzt worden ist, ab 21. Mai 2025 und gilt ebenso für zum 20. Mai bestehende Lager von RED II-konformer Biomasse. Die Grenze von 7,5 MW gegenüber der alten (RED-II-) Grenze von 20 MW weitet die Zahl der betroffenen Anlagen aus.
Durch nationale Rechtsakte (Verordnungen) sind die EU-Vorgaben umzusetzen.
Einschränkung bei festen Biomassebrennstoffen
Der Einsatz von festen Biomassebrennstoffen wird in der RED III beschränkt (Art. 3). Einerseits müssen sich Anlagen, welche unter die RED III fallen, am Kaskadenprinzip (Art. 3 (b) 3) orientieren und zweitens dürfen bestimmte Holzsortimente (Sägerundholz, Furnierholz, Rundholz in Industriequalität, Stümpfe und Wurzeln) für den Einsatz in Konversionsanlagen von den Mitgliedsstaaten nicht mehr finanziell unterstützt werden (Art. 3, 3c). Diese Einschränkungen müssen aber erst durch die nationale Umsetzung (Verordnung) im Detail festgelegt wer-den. Hier wird in den geplanten Verordnungen eine Klarstellung erwartet. Es bleibt abzuwarten, ob für die vorhin
genannten Holzsortimente eine Einschränkung auch für die Belieferung von Kleinanlagen entsteht.
Für die Umsetzung in nationales Recht gibt es dem Vernehmen nach einen aus Sicht der Bioenergie pragmatischen Verordnungsentwurf des BMLUK (Landwirtschaftsministerium), in dem Kaskadenprinzip und die ausgeschlossenen Holzsortimente geregelt werden sollen. Die RED III ermöglicht eine Reihe von Ausnahmen aus dem Kaskadenzwang und ausgeschlossenen Holzsortimenten, die national gezogen werden können.
Mit den neuen Verordnungen (diese sind derzeit in Ausarbeitung) für den Einsatz von forstwirtschaftlicher und landwirtschaftlicher Biomasse und von Abfallbiomasse wird die EU-weit gesetzte Vorgabe in Österreich umgesetzt. Deshalb fehlt zu einigen Punkten, die die RED III betreffen, auch noch endgültige Klarheit. Das BMLUK und BMWET (Wirtschaftsministerium) haben diese nationalen Verordnungen in Bearbeitung, die im August 2025 zur Veröffentlichung und Umsetzung gelangen sollen. Mit 21. Mai 2025 endete die von der EU gesetzte Frist zur Umsetzung zentraler Bestimmungen aus der Erneuerbaren-Energie-Richtlinie (RED III) in österreichisches Recht.
Nachweis für Treibhausgasminderung
Laut der beschlossenen Fassung der RED III im EU-Parlament müssen mit Inkrafttreten der RED III sämtliche Biogas- und Biomasseanlagen, die in den Geltungsbereich der RED III fallen eine Treibhausgasminderung nachweisen. Das gilt auch für Bestandsanlagen, die derzeit noch im Geltungsbereich der RED II von der THG-Minderungspflicht ausgenommen sind. Der Geltungsbereich der RED III wird für Biomasseanlagen, die feste Biomasse-Brennstoffe verwenden, auf 7,5 MW abgesenkt (bisher war nach RED II die Grenze bei 20 MW).
Forstwirtschaftliche Biomasse bleibt weiterhin förderfähig, muss aber zukünftig weitere Nachhaltigkeitsanforderungen erfüllen. Diese werden in den neuen Verordnungen geregelt. Betreiber von Biomasse-Anlagen über 7,5 MW Gesamtfeuerungswärmeleistung werden damit verpflichtet nur mehr nachhaltig erzeugte Biomasse (zertifizierte Biomasse) einzusetzen. Das setzt voraus, dass Verarbeiter oder Händler von Biomasse diese Heizanlagenbetreiber nur mehr mit nachhaltig erzeugter Ware (zertifizierter Biomasse) beliefern dürfen.
Auswirkungen auf Biomasselieferanten
Lieferanten kleinster Mengen sind zertifizirungspflichtig, die an Anlagen ≥ 7,5 MW Gesamtfeuerungsleistung liefern. Sie müssen RED-konforme Brennstoffe liefern.
Wie erfolgt die Zertifizierung von Biomasse?
In Österreich ist die Zertifizierung nach dem Systemgeber SURE stark etabliert. Seit Mai 2025 besteht mit PEFC ein zweiter anerkannter Systemgeber für die Zertifizierung von Biomasse am Markt. Dadurch können sich Verbesserungen für Biomasseerzeuger, -verarbeiter und -händler ergeben. Zum einen stehen mit einem breiteren Angebot die Systemgeber in einem Wettbewerb und zum anderen haben die Zertifizierungsstellen die Möglichkeit beide Nachweissysteme anzubieten. Ebenso entstehen damit bessere Standards für den Anwender, die in gebündelten Schulungen, einheitlichen Dokumenten, abgestimmten Vorgehensweisen und einheitlichen Kontrollmaßnahmen Synergien erhoffen lassen. Die Erfahrungen aus den letzten eineinhalb Jahren zeigen, dass die Kosten für die Zertifizierung in Relation hoch sind und die gesamte Wertschöpfungskette die Mehrkosten für nachhaltig produzierte Biomasse wirtschaftlich kaum verkraften kann.
Angebot der VLÖ für Biomasseerzeuger
Die VLÖ entwickelt für die Mitgliedsbetriebe ein Beratungspaket, dass sich über die Aufklärung mit der Erläuterung der Verordnungen und eine Unterstützung bei der Zertifizierung erstreckt. Dabei sollen beide Systemgeber (SURE und PEFC) abgedeckt werden. Für die gesamte Wertschöpfungskette müssen die Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für die THG-Einsparungen eingehalten werden. Hier sind die einzelnen Stufen in der Wertschöpfungskette Biomasse, beginnend beim Biomasseerzeuger (Waldbewirtschafter), Verarbeiter, Händler/Transport bis zum Biomasse-Kraftwerksbetreiber zu beachten.
Der Erzeuger hat für nachhaltige Biomasse eine Selbsterklärung vorzulegen. Produzenten bzw. Verarbeiter und Händler bzw. Logistikpartner bis hin zum Biomasse-Kraftwerksbetreiber müssen von Biomasse-Brennstoffen eine Massenbilanz und die erzielten THG-Einsparungen vorlegen. Kraftwerksbetreiber sind verpflichtet Mindestwirkungsgrade und THG-Minderungen nachzuweisen.
Vorübergehend nach RED II bzw. RED III
Bis zum Inkrafttreten der neuen nationalen Verordnungen nach RED III gilt für die Anwendung von nationalen Bestimmungen nationales Recht und somit die Verordnungen der RED II. Das gilt für die Selbsterklärung für Waldbewirtschafter, die für das Gewinnungsgebiet entsprechende Dokumente vorzulegen haben. Damit wird bestätigt, dass die Erntetätigkeit im Inland und legal erfolgte, auf den Ernteflächen eine Walderneuerung stattfindet, die Ernte nicht in geschützten Gebieten (zu Naturschutzzwecken ausgewiesen, keine Feuchtgebiete und Torfmoorflächen) vorgenommen wurde, auf die Erhaltung der Bodenqualität und die biologische Vielfalt geachtet wird und die Erntetätigkeit die langfristigen Produktionskapazitäten des Waldes erhalten oder verbessern. Bei der Ernte aus anderen EU-Mitgliedsstaaten muss die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien von anerkannten freiwilligen oder nationalen Zertifizierungsstellen bestätigt werden.
Einstufung von Österreich noch offen
Es fehlt für die Forstwirtschaft in Österreich noch die offizielle Einstufung als Low-Risk-Country nach RED III. Dazu ist ein Prozess im Gang, um diese Einstufung zu erreichen, wobei eine Risikobewertung durch das BFW erstellt wurde, welche als Grundlage für die Anerkennung durch die EU dienen soll. Die RED III fordert von den Mitgliedsstaaten, das sie eine Risikobewertung für Biomasseanlagen durchführen und diese als „Low-Risk-Country“ eingestuft werden, um die Nachhaltigkeitskriterien zu erfüllen. Diese Einstufung ist wichtig, um die Anerkennung von Zertifizierungssystemen zu erleichtern, die die Nachhaltigkeit der Biomasseproduktion nachweisen.
Infoblatt zum downloaden