Herzlich Willkommen auf der Homepage der VLÖ

Die VLÖ ist die Berufsorganisation für landw. und forstw. Lohnunternehmen in
Österreich. Sie vertritt die Anliegen der Berufsbranche und ist Ansprechpartner
für alle Fragen rund um den Betrieb eines Lohnunternehmens.

In den Sommermonaten werden in den Betrieben gerne Praktikanten beschäftigt. Egal ob freiwilliger oder verpflichtender Teil der Ausbildung, Praktika sind heute ein wichtiger Bestandteil für die Vorbereitung auf das spätere Berufsleben.

Unterscheidung freiwilliges Praktikum – Pflichtpraktikum

Bei der Anstellung von Praktikanten ist zu unterscheiden, ob für diese Zeit eine verpflichtende Ausbildung (=Teil der schulischen Ausbildung oder des Studiums), sprich Pflichtpraktikum oder eine freiwillige Beschäftigung (=freiwilliges Praktikum) zur persönlichen Erweiterung von Kenntnissen und zum Sammeln von Berufserfahrungen absolviert wird.

Ein Pflichtpraktikum zählt als Teil der schulischen Ausbildung und ist nach den Lehrplänen der Ausbildung bzw. des Studiengangs vorgeschrieben. Hier sind für die Entlohnung die Richtlinien nach dieser Ausbildung anzuwenden z.B. landwirtschaftliches Schulpraktikum gemäß landwirtschaftlicher Ausbildung (Anwendung von Mindestlöhnen nach der schulischen Ausbildung oder Vergleichswerte nach dem landwirtschaftlichen Lehrling z.B. erstes Lehrjahr oder zweites Lehrjahr in Abhängigkeit der Schulstufe). Beim Pflichtpraktikum sieht der Lehrplan in der Schule bestimmte Ziele und Inhalte für die Tätigkeit als Praktikant vor und es müssen dabei berufspraktische Kenntnisse vermittelt werden. In der Regel wird die Vermittlung von landwirtschaftlichen Kenntnissen, wie der Umgang mit landwirtschaftlichen Kulturen und deren Entwicklungsstadien, der Einsatz von Maschinen bei verschiedenen Arbeitsverfahren, pflanzenbauliche Aspekte und betriebswirtschaftliche Inhalte gefordert.

Diese stehen im Vordergrund. Daher muss sich der Arbeitgeber mit der Wissensvermittlung, wie vorhin angeführt, befassen. Der Praktikant hat Aufzeichnungen zu führen und die gewonnenen Erkenntnisse fließen in der späteren schulischen Ausbildung ein. Eine anderswertige berufliche Tätigkeit ist hierfür nicht erlaubt, denn der Ausbildungszweck steht im Vordergrund. Bei diesen sogenannten „echten“ Pflichtpraktikanten gebührt kein reguläres Arbeitsentgelt, sondern einen Praktikanten-Entschädigung.

Regelung für Praktikanten-Entschädigung im KV Agrarservice aufgenommen

Im KV Agrarservice wurde mit der Verhandlung 2023 eine Vergütungsregelung aufgenommen. Diese sieht für die Entschädigung folgende Mindestwerte vor:

  • Für ein Pflichtpraktikum im Rahmen der landwirtschaftlichen Fachschule oder höheren Schule: 804 Euro pro Monat
  • Für ein Pflichtpraktikum im Rahmen einer universitären bzw. FH-Ausbildung: 900 Euro pro Monat

Bei einem freiwilligen Praktikum, wo der Schüler oder Student unabhängig von der schulischen Ausbildungspflicht in der Ferienzeit berufstätig wird, sind die zutreffenden Lohngruppen der einschlägigen Kollektivverträge anzuwenden.

In Lohnunternehmen mit Anwendung des Kollektivvertrag ArbeiterInnen Agrarservice können für freiwillige Praktikanten mit befristeter Beschäftigung die Einstufungen nach der Lohngruppe 1 (bei Verwendung für einfache Tätigkeiten mit überwiegend händischer Arbeit) oder Lohngruppe 2 (bei Verwendung als Traktorfahrer) herangezogen werden. Höhere Einstufungen sind immer möglich. Es geht um die Frage der Mindestentlohnung nach dem Lohn- und Sozialdumpinggesetz.

Wendet das einzelne Unternehmen andere Kollektivverträge wie z.B. KV Gärtner, KV Forstunternehmer, KV Güterbeförderung oder einen anderen KV an, so müssen die freiwilligen Praktikanten, sprich befristet Beschäftigte nach den Lohntabellen dieser Kollektivverträge entlohnt werden.

Anmeldung zur Sozialversicherung

Wie bei allen Beschäftigten müssen Praktikanten vor Arbeitsantritt bei der Sozialversicherung (ÖGK) angemeldet werden. Das gilt genauso für Schüler und Studenten, die in der Ferienzeit freiwillig in normalen Beschäftigungsverhältnissen arbeiten und etwas dazuverdienen wollen.

Die einzelnen arbeitsrechtlichen Bestimmungen, wie Arbeitszeitgesetz, Wochenendruhegesetz usw. sind entsprechend einzuhalten.

Bei Fragen steht die VLÖ gerne zu Ihrer Verfügung.

 

 

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